Art. 26 Entwicklung und Betrieb der Systeme sowie Zuständigkeiten
1 Der Bund entwickelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Informationssysteme nach Artikel 1 und übernimmt die fachliche Verantwortung. 2 Der EDV-Dienstleistungserbringer des Eidgenössischen Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung, das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation sowie das Bundesamt für Landestopografie unterstützen das BLW und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei der Systementwicklung in technischen Belangen. Sie stellen die nötige Infrastruktur bereit und sind für den sicheren Betrieb der Informationssysteme und des Beitragsberechnungsservices (BBS) nach Artikel 114 DZV54 verantwortlich.55 55 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 265). |