Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über das Informationssystem Strassenverkehrsunfälle (ISUV)
vom 30. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Art. 6Übertragung von Daten ins Auswertungssystem
1 Die Daten nach Artikel 4 Buchstaben a–e werden in pseudonymisierter oder anonymisierter Form aus dem Erfassungssystem ins Auswertungssystem übertragen.
2 Die Pseudonymisierung erfolgt:
a.
für Personendaten: unter Verwendung der jeweiligen persönlichen Identifikationsnummer des Informationssystems Verkehrszulassung (PIN IVZ-Personen);
b.
für Fahrzeugdaten: unter Verwendung der jeweiligen Stammnummer.
3 Daten von am Unfall beteiligten Personen, die kein Motorfahrzeug geführt haben, dürfen nur in anonymisierter Form ins Auswertungssystem übertragen werden.