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Art. 13 Verknüpfung mit Daten aus anderen Datenquellen
1 Für eine vertiefte Analyse der Unfallursachen können die Daten verknüpft werden mit:
2 Für eine vertiefte Analyse der Unfallfolgen und -kosten können die Daten verknüpft werden mit:
3 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten zur Strasseninfrastruktur und zum Strassenverkehr richtet sich:
4 Für die Verknüpfung mit Daten des BFS (Abs. 2 Bst. a) oder mit Daten, die im Rahmen des BStatG erhoben worden sind, gilt Artikel 14a BStatG. 5 Der Zugang zu und die Nutzung von Daten der Sammelstelle für die Statistik der Unfallversicherung richtet sich nach der Verordnung, die das Eidgenössische Departement des Innern gestützt auf Artikel 105 der Verordnung vom 20. Dezember 19829 über die Unfallversicherung erlassen hat. |