Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Juli 2021)

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 18 Arbeitsvermittlung 108

1 Ar­beits­un­fä­hi­ge (Art. 6 ATSG109) Ver­si­cher­te, wel­che ein­glie­de­rungs­fä­hig sind, ha­ben An­spruch auf:

a.
ak­ti­ve Un­ter­stüt­zung bei der Su­che ei­nes ge­eig­ne­ten Ar­beits­plat­zes;
b.
be­glei­ten­de Be­ra­tung im Hin­blick auf die Auf­recht­er­hal­tung ih­res Ar­beits­plat­zes.

2 Die IV-Stel­le ver­an­lasst die­se Mass­nah­men un­ver­züg­lich, so­bald ei­ne sum­ma­ri­sche Prü­fung er­gibt, dass die Vor­aus­set­zun­gen da­für er­füllt sind.

3 und 4...110

108Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

109 SR 830.1

110Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), mit Wir­kung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

BGE

103 V 18 () from 15. März 1977
Regeste: Art. 7 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 IVG. Kündigung einer vor Jahren durch die Invalidenversicherung vermittelten Stelle durch den Versicherten mit nachfolgender relevanter Erwerbsunfähigkeit: Rentenverweigerung wegen Widersetzlichkeit oder Rentenkürzung wegen grober Fahrlässigkeit? Art. 18 Abs. 1 IVG. Dauer der Eingliederungsmassnahme "Arbeitsvermittlung".

116 V 86 () from 5. April 1990
Regeste: Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 18 und Art. 72 IVV: Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahme und Umschulung, bei welcher Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht. In casu "Probe- und Beobachtungsaufenthalt" im Hinblick auf dessen Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeiten als Umschulung betrachtet (Erw. 3). Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 IVG, Art. 18 und Art. 28 Abs. 1 IVV: Rente oder Taggeld für die Wartezeit. - Ist der Rentenanspruch entstanden, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit, weil er als "Rentenbezüger" im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten ist. Dabei muss die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Antritt des Aufenthalts. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Erw. 4). - Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (Erw. 5).

120 V 429 () from 27. September 1994
Regeste: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV: Auszahlung des Taggeldes während der Wartezeit bei Stellensuche. Massgebend für Auslegung und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV ist die italienische und französische Fassung. Danach genügt als Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) vorausgeht. Damit bedarf es für die Ausrichtung dieses Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wie dies die deutsche Fassung vorsieht.

137 V 1 (8C_303/2009) from 14. Dezember 2010
Regeste: a Art. 14a Abs. 1 und 2 IVG; Art. 4quater Abs. 1 und 2 IVV; Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, sozialberufliche Rehabilitation. Eine unterschiedliche Behandlung von körperlich und psychisch in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkten Versicherten in Bezug auf die Durchführung von Integrationsmassnahmen findet keine Stütze in Gesetz und Verordnung und lässt sich auch nicht aus Sinn und Zweck der im Rahmen der 5. IV-Revision in Kraft gesetzten Regelung ableiten (E. 5).

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