Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Juli 2021)

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 21 Anspruch 118

1 Der Ver­si­cher­te hat im Rah­men ei­ner vom Bun­des­rat auf­zu­stel­len­den Lis­te An­spruch auf je­ne Hilfs­mit­tel, de­ren er für die Aus­übung der Er­werbs­tä­tig­keit oder der Tä­tig­keit im Auf­ga­ben­be­reich, zur Er­hal­tung oder Ver­bes­se­rung der Er­werbs­fä­hig­keit, für die Schu­lung, die Aus- und Wei­ter­bil­dung oder zum Zwe­cke der funk­tio­nel­len An­ge­wöh­nung be­darf.119 Kos­ten für Zahn­pro­the­sen, Bril­len und Schuhein­la­gen wer­den nur über­nom­men, wenn die­se Hilfs­mit­tel ei­ne we­sent­li­che Er­gän­zung me­di­zi­ni­scher Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men bil­den.

2 Der Ver­si­cher­te, der in­fol­ge sei­ner In­va­li­di­tät für die Fort­be­we­gung, für die Her­stel­lung des Kon­tak­tes mit der Um­welt oder für die Selbst­sor­ge kost­spie­li­ger Ge­rä­te be­darf, hat im Rah­men ei­ner vom Bun­des­rat auf­zu­stel­len­den Lis­te oh­ne Rück­sicht auf die Er­werbs­fä­hig­keit An­spruch auf sol­che Hilfs­mit­tel.

3 Die Ver­si­che­rung gibt die Hilfs­mit­tel zu Ei­gen­tum oder leih­wei­se in ein­fa­cher und zweck­mäs­si­ger Aus­füh­rung ab. Er­setzt ein Hilfs­mit­tel Ge­gen­stän­de, die der Ver­si­cher­te auch oh­ne In­va­li­di­tät an­schaf­fen müss­te, so hat er sich an den Kos­ten zu be­tei­li­gen.120

4 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass der Ver­si­cher­te ein leih­wei­se ab­ge­ge­be­nes Hilfs­mit­tel nach Weg­fall der An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen wei­ter ver­wen­den darf.121

118Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 1. Jan. 1968 (AS 1968 29; BBl 1967 I 653).

119 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). Die Änd. ge­mä­ss BG vom 20. Ju­ni 2014 über die Wei­ter­bil­dung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, be­trifft nur den fran­zö­si­schen und den ita­lie­ni­schen Text (AS 2016 689; BBl 20133729).

120 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

121Ein­ge­fügt durch Ziff. II des BG vom 30. Ju­ni 1972 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

BGE

97 V 237 () from 22. Dezember 1971
Regeste: Art. 21bis Abs. 1 IVG. Dem Invaliden, der schon vor Eintritt der Invalidität zur Überwindung seines - gleich gebliebenen - Arbeitsweges auf ein Motorfahrzeug angewiesen war, gebührt dessen Anpassung an den invalidierenden Zustand, jedoch kein Amortisationsbeitrag (Bestätigung der Rechtsprechung).

100 V 45 () from 8. Mai 1974
Regeste: Hilfsmittel (Art. 14 Abs. 2 IVV und Art. 6 HV). Dem Insassen eines Invalidenheims schuldet die Invalidenversicherung keine kostspieligen Hilfsmittel, falls solche zur notwendigen Ausrüstung des Heims gehören.

100 V 167 () from 5. September 1974
Regeste: Eintritt des Versicherungsfalls (Art. 4 Abs. 2 IVG). Zusammenfassung der Rechtsprechung. Anspruch eines minderjährigen italienischen Staatsangehörigen auf Hilfsmittel verneint.

101 V 267 () from 29. Oktober 1975
Regeste: Art. 12 und Art. 21 IVG. Einem Rückenmarkstimulator (Myelostat) geht der Charakter eines Hilfsmittels ab. Dieser Apparat gilt bei Diskushernie auch nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme.

101 V 271 () from 16. Dezember 1975
Regeste: Art. 12 Abs. 1 IVG - gewährt keine medizinischen Massnahmen im Falle von Defekten, die in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Unfallbehandlung stehen (Bestätigung der Rechtsprechung). - Präzisierung zur Frage des zeitlichen Zusammenhangs mit der Unfallbehandlung (Erw. 2b).

103 V 16 () from 10. Januar 1977
Regeste: Art. 21 Abs. 3 IVG und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVV. Voraussetzungen der Abgabe einer "myoelektrischen" Armprothese.

104 V 186 () from 8. November 1978
Regeste: Umbau von Motorfahrzeugen (Art. 14 Abs. 1 lit. h IVV). - Ob sich die Übernahme der invaliditätsbedingten Umbaukosten vor oder selbst nach Ablauf der 6jährigen Frist im Sinne der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 23. April 1974 rechtfertigt, bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 IVG (Erw. 1 und 2). - Beginn der 6jährigen Frist (Erw. 3).

105 V 23 () from 15. Februar 1979
Regeste: Anhang zur HVI vom 29. November 1976. - Die Liste ist insoweit abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (Erw. 1). - Die Bestimmung der Ziff. 3.02* Abs. 2 des Anhangs, wonach in ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellte Lendenmieder nur ausnahmsweise von der Invalidenversicherung abgegeben werden, hält sich im Rahmen der Delegationsnormen (Art. 21 Abs. 1 IVG und Art. 14 IVV) und ist daher gesetzmässig (Erw. 2-4).

105 V 63 () from 29. Mai 1979
Regeste: Art. 21 IVG und Ziff. 10 HVI Anhang. Zum Begriff der existenzsichernden Erwerbstätigkeit (Änderung der Rechtsprechung).

105 V 147 () from 7. September 1979
Regeste: Art. 21 Abs. 1, Satz 2, IVG. - Die in dieser Bestimmung erwähnten Hilfsmittel sind auch dann abzugeben, wenn die medizinische Massnahme nicht von der Invalidenversicherung durchgeführt wird. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung an sich erfüllt sind. - Abgabe von Bifokalbrille und Kontaktlinsen nach Operation einer Cataracta traumatica.

105 V 257 () from 6. November 1979
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG, 14 IVV und Ziff. 14.02 HVI Anhang. Die Ziff. 14.02 HVI Anhang ist nicht gesetzwidrig und überschreitet die durch die gesetzliche Delegation gezogenen Grenzen nicht; wenn sie den Anspruch davon abhängig macht, ob sich der Invalide selber fortbewegen kann oder nicht, so stellt das keine ungerechtfertigte oder durch unhaltbare Kriterien gebotene Schlechterstellung dar.

108 III 60 () from 28. Oktober 1982
Regeste: Pfändung eines Personenwagens (Art. 92 Ziff. 1 SchKG). Ein Invalider kann für die Kontaktnahme mit der Aussenwelt, für seine privaten Besorgungen und für seine eingeschränkte berufliche Tätigkeit auf die Benützung eines Personenwagens angewiesen sein. Können diese Bedürfnisse auch mit Hilfe eines Drittwagens befriedigt werden, so ist das eigene Auto des Invaliden nicht als Kompetenzstück aus der Konkursmasse auszuscheiden.

108 V 5 () from 17. Februar 1982
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 3 IVG. Motorfahrzeuge: Mehrkosten eines serienmässigen Getriebeautomaten.

108 V 8 () from 2. April 1982
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG und Ziff. 2.01. HVI Anhang. - Die Heidelbergerschiene ist ein Beinapparat im Sinne der Ziff. 2.01 Anhang HVI (Erw. 2a). - Bei den nach Massgabe des Art. 21 Abs. 2 IVG im Anhang HVI aufgeführten Hilfsmitteln ist die Kostenfrage im einzelnen Fall nicht gesondert zu prüfen; die Kostspieligkeit ist mit der Aufnahme des betreffenden Hilfsmittels in den Anhang HVI vorausgesetzt. Vorbehalten bleibt die richterliche Überprüfung der betreffenden Bestimmung auf ihre Gesetzmässigkeit (Erw. 2b).

109 V 18 () from 28. Januar 1983
Regeste: Art. 21 IVG, Art. 7 Abs. 2 und 3 HVI. Hilfsmittel: Kein Selbstbehalt auf Reparaturkosten bei Hörmitteln.

109 V 258 () from 9. Dezember 1983
Regeste: Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 IVG genannten Hilfsmittel sind als wesentliche Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme nicht nur einmalig, sondern so lange abzugeben bzw. zu ersetzen, als damit das konkrete Eingliederungsziel (Ausübung der Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich, Schulung, Ausbildung, funktionelle Angewöhnung) erreicht bzw. sichergestellt werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 54 Abs. 1 lit. f IVG. Die Praxis, wonach verwaltungsintern vorgemerkte Termine zur Überprüfung des Anspruchs auf eine laufende Invalidenrente dem Versicherten grundsätzlich nicht zu eröffnen sind, gilt auch für periodisch abzugebende Hilfsmittel (Erw. 4).

111 V 209 () from 20. August 1985
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang. - Es ist nicht gesetzwidrig, dass die Hilfsmittelliste (in der ab 1. Januar 1983 geltenden Fassung) die Gewährung von Beiträgen an Hebebühnen, Treppenlifts, Rampen und das Verbreitern der Eingangstüre vom Erfordernis einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit abhängig macht, darauf jedoch bei Treppenfahrstühlen verzichtet (Erw. 1). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an einen Treppenlift auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztere Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung). In casu Voraussetzungen für Beiträge auf der Grundlage der Kosten für einen Treppenfahrstuhl bejaht (Erw. 2).

111 V 215 () from 20. August 1985
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Ziff. 13.05* und Ziff. 13.06* HVI Anhang. - Zeitliche Anwendbarkeit der ab 1. Januar 1983 in Kraft stehenden Ziff. 13.05* und 13.06* HVI Anhang (Erw. 1b). - Hat der Versicherte Anrecht auf Beiträge an eine Rampe auf der Grundlage einer Beitragsgewährung an einen Treppenfahrstuhl, wenn er die Anspruchsvoraussetzungen nur für das letztgenannte Hilfsmittel erfüllt? Voraussetzungen einer solchen Leistungszusprechung (Präzisierung der Rechtsprechung); in casu Voraussetzungen verneint (Erw. 2d).

112 V 11 () from 17. Februar 1986
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 21bis Abs. 2 IVG: Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels. - Der Anspruch auf Dienstleistungen ist gegeben, wenn der Invalide die Voraussetzungen für die Abgabe eines bestimmten Hilfsmittels erfüllen würde, dieses aber wegen Gegebenheiten, die in seiner Person liegen, nicht benützen kann (Präzisierung zu EVGE 1968 S. 272; Erw. 1a). - Wie das Hilfsmittel selber, darf auch die Dienstleistung lediglich den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers ersetzen, um den Invaliden zu befähigen, den Arbeitsweg zurückzulegen oder selber seine beruflichen Funktionen zu verrichten (Präzisierung zu BGE 96 V 84; Erw. 1b).

114 V 90 () from 13. Mai 1988
Regeste: Art. 21 IVG, Ziff. 13.04*, 13.05* und 14.04 HVI Anhang: "Beiträge" der Invalidenversicherung an die Kosten von Hilfsmitteln. Ist das von einem Versicherten verlangte Hilfsmittel zufolge Invalidität notwendig und ist seine Ausführung einfach und zweckmässig, so hat die Invalidenversicherung die gesamten Kosten zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, dass gemäss Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI die Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein in "Beiträgen" an die Kosten des fraglichen Hilfsmittels bestehen.

114 V 306 () from 16. März 1988
Regeste: Art. 11 UVG, art. 19 UVV, art. 1 Abs. 1 und 2 HVUV, Ziff. 1.02 der Hilfsmittelliste: Hand- und Armprothesen. - Die Hilfsmittel der in der Hilfsmittelliste im Anhang zur HVUV enthaltenen Kategorie "Hand- und Armprothesen" können nicht mit der Begründung verweigert werden, sie hätten ausschliesslich ästhetische Bedeutung (Erw. 3). - Die Hilfsmittelliste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, während bei jeder Kategorie geprüft werden muss, ob die Aufzählung innerhalb der Kategorie abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (Erw. 4). - Die Aufzählung in der Kategorie "Hand- und Armprothesen" ist abschliessend; Fingerprothesen gehen nicht zu Lasten der Unfallversicherung (Erw. 5).

115 V 147 () from 29. März 1989
Regeste: Art. 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 UVV: Integritätsentschädigung bei Beeinträchtigung des Sehvermögens. Für die Beurteilung des Integritätsschadens ist nicht der - mittels Brille oder Kontaktlinsen - korrigierte, sondern der unkorrigierte Visus massgebend.

115 V 191 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 21 IVG, Ziff. 6 HVI-Anhang. Das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, füllt nicht unter den Begriff des Hilfsmittels nach Art. 21 IVG (Erw. 2). Art. 12 IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat bei Erwachsenen als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen hat (Erw. 4-6).

115 V 202 () from 28. Juni 1989
Regeste: Art. 13 IVG, Art. 2 Abs. 3 GgV und Ziff. 445 GgV-Anhang. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung das Cochlea-Implantat, eine elektronische Hörhilfe, als medizinische Massnahme zur Behandlung einer angeborenen Taubheit zu übernehmen hat.

116 V 16 () from 11. Januar 1990
Regeste: Art. 21 IVG, Ziff. 7.02* HVI-Anhang. Voraussetzungen für die Abgabe von Kontaktlinsen bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus: Korrektur der Verwaltungspraxis.

116 V 95 () from 19. April 1990
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG, Ziff. 14.01 HVI Anhang: Anspruch auf einen automatischen Zusatz zur Sanitäreinrichtung. Der Umstand, dass ein Versicherter vollständig hilflos ist, schliesst an sich den Anspruch auf einen automatischen Zusatz zu einer Sanitäreinrichtung nicht aus (in casu: Badelifter).

116 V 322 () from 6. November 1990
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 6.02* HVI-Anhang, Art. 4 Abs. 2 BV. Der Begriff "Berufsausübung" in Ziff. 6.02* HVI-Anhang umfasst nicht nur die Erwerbstätigkeit, sondern auch die Beschäftigung im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV. Mit Bezug auf die im HVI-Anhang mit * bezeichneten Hilfsmittel hält eine Schlechterstellung von Versicherten, die im gesetzlich anerkannten Aufgabenbereich tätig sind, gegenüber Erwerbstätigen weder vor Art. 4 Abs. 2 BV noch vor Art. 21 Abs. 1 IVG stand.

117 V 177 () from 14. Oktober 1991
Regeste: Art. 43ter AHVG, Art. 2 HVA, HVA-Anhang. - Die Hilfsmittelliste gemäss HVA-Anhang ist der richterlichen Überprüfung auf Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit zugänglich. Unter dem Gesichtspunkt der Willkürprüfung kann der HVA-Anhang durch ein weiteres Hilfsmittel ergänzt werden (Erw. 3). - Die Nichtaufnahme des Hilfsmittels der Armprothese in den HVA-Anhang lässt sich im Hinblick auf die im Gesetz umschriebenen Eingliederungsziele nicht rechtfertigen; dieser Behelf ist für die Selbstsorge gemäss Art. 43ter Abs. 1 AHVG und i.c. für die Tätigkeit im Aufgabenbereich (Haushaltführung) gemäss Art. 43ter Abs. 2 AHVG unerlässlich. Das geltend gemachte Abgrenzungskriterium des häufigen Bedarfs allein genügt dem Rechtssetzungsauftrag gemäss Art. 43ter AHVG nicht, so dass die Auswahl der Hilfsmittel aufgrund einer rein quantitativen Betrachtungsweise willkürlich ist (Erw. 4).

117 V 271 () from 26. November 1991
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Ziff. 13.02* HVI-Anhang. Entgegen der Verwaltungspraxis setzt der Anspruch auf Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich nicht voraus, dass die Versicherte den Haushalt überwiegend selbständig besorgt; es genügt, dass die Tätigkeit im Aufgabenbereich einen beachtlichen Umfang erreicht. Was als beachtlich zu gelten hat, bestimmt sich aufgrund des konkreten Aufgabenbereichs unter Berücksichtigung der durch das Hilfsmittel möglichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit.

118 V 7 () from 22. Januar 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 21bis IVV. - Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein "grosses Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV setzt - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 IVV - voraus, dass der Versicherte nicht nur vor Beginn der Ausbildung, sondern bereits vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles während mindestens sechs Monaten ein gemäss BGE 110 V 263 ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielte. - Die gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der Fassung der auf den 1. Juli 1987 in Kraft getretenen 2. IVG-Revision) neu ebenfalls taggeldberechtigten Versicherten haben demgegenüber nur Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2bis und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis IVV; an der bezüglich des Taggeldanspruchs in BGE 110 V 263 erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielten, und denjenigen, die zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig waren, ohne invaliditätsbedingte Eingliederung aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erwerbseinkommen im erforderlichen Ausmass erzielen würden, kann angesichts der im Rahmen der 2. IVG-Revision erfolgten Neuregelung der Taggeldberechtigung nicht festgehalten werden (Erw. 1c). - Versicherten in der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG steht ebenfalls nur ein Anspruch auf ein "kleines Taggeld" zu, da eine solche nur in Betracht fällt, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität noch nicht in dem für den Umschulungsanspruch erforderlichen Ausmass erwerbstätig war (Erw. 2c).

118 V 200 () from 27. Oktober 1992
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 21bis Abs. 2 IVG; Art. 14 lit. a IVV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 HVI, Ziff. 10 Ingress und Ziff. 10.04* HVI-Anhang. Soziallohnkomponenten schliessen die Annahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im Sinne von Ziffer 10 Ingress HVI-Anhang in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 lit. a HVI nicht aus.

120 V 280 () from 6. Januar 1994
Regeste: Art. 14 Abs. 3 IVG, Art. 4 IVV: Hauspflege. Anwendungsfall der Austauschbefugnis: Anspruch auf diejenigen Hauspflegebeiträge bejaht, die zugesprochen werden könnten, wenn die betreffende Behandlungs- und Grundpflege nicht von den Eltern, sondern von zugezogenen Dritten erbracht würde.

120 V 288 () from 28. März 1994
Regeste: Art. 16 Abs. 1 IVG, Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 IVV: - Transportkostenvergütung im Rahmen der erstmaligen beruflichen Ausbildung: Anwendung der Austauschbefugnis. - Der Versicherte, der infolge Invalidität die Vergütung der Taxikosten für die Fahrten zwischen seinem Wohnort und der von ihm besuchten Mittelschule beanspruchen könnte, den Schulweg aber nicht im Taxi zurücklegt, sondern von seinen Eltern mit dem Auto zur Schule gebracht und von dort abgeholt wird, hat Anspruch auf Übernahme der durch den Transport im elterlichen Fahrzeug tatsächlich anfallenden Mehrkosten durch die Invalidenversicherung. - Berechnung der invaliditätsbedingten Mehrkosten.

121 V 258 () from 21. Dezember 1995
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziff. 10.05 HVI Anhang sowie Ziff. 10.05* HVI Anhang (in der bis 31. Dezember 1992 gültig gewesenen Fassung), Rz. 10.05.1 der Wegleitung des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (WHMI). Zu den Voraussetzungen, unter denen die IV die Kosten für invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen zu erstatten hat. Beurteilung der Verwaltungspraxis.

122 V 77 () from 23. Januar 1996
Regeste: Art. 17 Abs. 1 IVG. Anspruch auf Umschulung; zum Erfordernis der gleichwertigen Tätigkeit.

122 V 212 () from 10. Juni 1996
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG, Art. 2 Abs. 2 HVI, Art. 7 und 8 HVI, Ziff. 10 Ingress und 10.04* HVI Anhang. - Erwerbstätigkeit und Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 Abs. 2 IVV sind hinsichtlich der Abgabe von Motorfahrzeugen und Invalidenfahrzeugen gemäss Ziff. 10.01*-10.04* HVI Anhang, allenfalls in Form von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen, einander gleichgestellt (vgl. BGE 116 V 322; ferner BGE 117 V 273 Erw. 2b/bb). Die Tätigkeit im Aufgabenbereich muss unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit von existentieller Bedeutung sein. - In casu Voraussetzungen für die Gewährung von Amortisations- und Reparaturkostenbeiträgen an den selbst angeschafften Personenwagen bei einer haushaltführenden verheirateten Versicherten mit einem Kleinkind verneint.

123 V 18 () from 29. Januar 1997
Regeste: Art. 8 Abs. 1, Art. 21 und 27 Abs. 3 IVG, Art. 14 lit. b IVV, Art. 2 HVI, Ziff. 9.02 HVI Anhang: Anspruch auf einen Elektrorollstuhl; Preislimite. Die Festsetzung einer Preislimite für ein Hilfsmittel durch das BSV darf im Ergebnis nicht dazu führen, einem Versicherten ein kostspieligeres Hilfsmittel vorzuenthalten, wenn dessen Ausführung der individuellen Behinderung angepasst ist (Präzisierung der Rechtsprechung).

124 V 7 () from 16. März 1998
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung). Ziff. 7.02* HVI Anhang (in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung) ist gesetzmässig, soweit im Unterschied zur früheren Regelung auch bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus ein Anspruch auf Kontaktlinsen zu Lasten der Invalidenversicherung nur besteht, wenn dieses Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt.

124 V 12 () from 16. Januar 1998
Regeste: Art. 21 Abs. 3 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 7 Abs. 3 HVI: Kostenübernahme für Betrieb und Unterhalt von Hörgeräten durch die Invalidenversicherung. - Art. 7 Abs. 3 HVI (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung), welcher im letzten Satz vorsieht, dass die Invalidenversicherung die Kosten für Betrieb und Unterhalt von Hörgeräten nicht übernimmt, hält sich insofern in dem durch Art. 21 IVG bestimmten gesetzlichen Rahmen. - Hingegen stellt das Fehlen der Übernahme von Betriebs- und Unterhaltskosten von Hörgeräten angesichts der Tatsache, dass die Invalidenversicherung solche Kosten für die andern Hilfsmittel übernimmt, eine mit ernsthaften und sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

126 V 70 () from 22. Mai 2000
Regeste: Art. 21 Abs. 2 und Art. 21bis Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 10.05 HVI Anhang (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung); Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 11 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV: Invaliditätsbedingte Abänderung von Motorfahrzeugen. Die Beschränkung des Anspruchs auf invaliditätsbedingte Abänderungen an Motorfahrzeugen auf volljährige Versicherte widerspricht Gesetz und Verfassung.

126 V 241 () from 28. Juni 2000
Regeste: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 und Art. 22 IVG: Eingliederung vor Rente. Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggelder ausgerichtet werden.

126 V 330 () from 20. Juli 2000
Regeste: Art. 24, Art. 25 Abs. 2 lit. a und Abs. 3, Art. 35 Abs. 1 und 2 lit. e, Art. 38 KVG; Art. 7 und 8 KLV; Art. 51 KVV: Spitex-Leistungen; Austauschbefugnis. Keine Vergütung von Spitex-Leistungen durch den Krankenversicherer an den nicht als Leistungserbringer zugelassenen Ehemann einer Versicherten, auch nicht im Rahmen der Austauschbefugnis.

129 V 67 () from 30. Dezember 2002
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI; Ziff. 13.05* HVI Anhang; Rz 1019 und Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI): Eingliederungswirksamkeit. Die in Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit von mindestens 10% ist im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen und dementsprechend nicht als absolutes Minimum, sondern als Richtmass zu verstehen, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist; in diesem Sinne ist die Konkretisierung der gesetzlichen Eingliederungswirksamkeit auf Weisungsstufe nicht zu beanstanden.

130 V 163 () from 9. Januar 2004
Regeste: Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 IVV; Art. 2 Abs. 4 HVI, Ziff. 5.07 HVI Anhang: Bedeutung des vom Bundesamt für Sozialversicherung mit den Leistungserbringern per 1. April 1999 abgeschlossenen Tarifvertrages für die Hörgeräteabgabe. Eine den tarifvertraglichen Ansätzen entsprechende Abgabe eines Hörgeräts hat die Vermutung für sich, eine hinreichende Hörgeräteversorgung zu gewährleisten. Voraussetzungen, unter denen die Invalidenversicherung ein über die tarifvertraglichen Ansätze hinausgehendes Hörgerät zu übernehmen hat (Erw. 4).

130 V 360 () from 14. Juni 2004
Regeste: Art. 21 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 2 HVI: Tätigkeit im Aufgabenbereich. Zur Qualifikation einer ehrenamtlichen Tätigkeit in verschiedenen Selbsthilfeorganisationen als Tätigkeit im Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 2 IVV (Erw. 3.3).

131 V 9 () from 30. September 2004
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 2 und 4 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 HVI und Ziff. 15.02 HVI Anhang; Art. 12 und 13 IVG; Art. 19 IVG in Verbindung mit Art. 8ter Abs. 2 lit. c und Art. 10 Abs. 2 lit. c IVV: Leistungspflicht der Invalidenversicherung hinsichtlich eines elektronischen Kommunikationsgerätes zuhanden Minderjähriger mit Trisomie 21. Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte, in casu das "B.A.Bar"Gerät, fallen nicht unter den Hilfsmittelbegriff, soweit sie zum Zweck des Spracherwerbs eingesetzt werden (Erw. 3.3). Deren Nichtabgabe durch die Invalidenversicherung hält insoweit auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Diskriminierungsverbot, Gebot der rechtsgleichen Behandlung, persönliche Freiheit) stand; namentlich ergibt sich aus dem Förderungsauftrag zugunsten Behinderter zumal dann nichts anderes, wenn die Leistungskategorie der Sonderschulung in die Betrachtung miteinbezogen wird (Erw. 3.4.3 und 3.5; vgl. Erw. 5). Soweit sich der Einsatz auf die Pflege des täglichen Kontakts mit der Umwelt bezieht, gebricht es an der Notwendigkeit der Vorkehr. (Erw. 3.6) Aus verschiedenen Gründen fällt auch eine Übernahme als medizinische Massnahme nicht in Betracht. (Erw. 4) Geht das Gerät als pädagogisch-therapeutische Sonderschulmassnahme - mit Blick auf das Vorschulalter des Versicherten im Sinne einer heilpädagogischen Früherziehung - zulasten der Invalidenversicherung (Erw. 5.2 und 5.3)? Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung und neuen Verfügung unter diesem Rechtstitel. (Erw. 5.4)

131 V 107 () from 19. April 2005
Regeste: Art. 43ter Abs. 1 [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung] und 3 AHVG; Art. 66ter AHVV; Art. 2 Abs. 1 und 2 HVA; Ziff. 9.51 HVA Anhang: Kostenbeitrag an den käuflichen Erwerb eines motorisierten Rollstuhls im Rahmen der Austauschbefugnis. Die Austauschbefugnis ist auch im Bereich des AHV-rechtlichen Hilfsmittelanspruches zur Anwendung zu bringen (Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3.4.6). Voraussetzungen, Dauer, Umfang und Modalitäten des Anspruchs auf den monatlichen substituierten Mietkostenbeitrag, wenn die versicherte Person auf den ihr gemäss Ziff. 9.51 HVA Anhang gesetzlich zustehenden mietweisen Bezug eines Rollstuhles ohne motorischen Antrieb verzichtet und sich stattdessen einen motorisierten Rollstuhl anschafft (Erw. 3 und 4, insbesondere 4.4).

131 V 167 () from 13. Juli 2005
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 10.05 HVI Anhang: Kostenübernahme für Abänderung eines Mercedes Klasse V 230 für den Gebrauch durch einen Tetraplegiker als Fahrzeugführer. Ziff. 10.05.4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), welche für die behinderungsbedingt notwendige Abänderung eines Motorfahrzeuges einen maximalen Betrag von Fr. 25'000.- vorsieht, ist verordnungs- und gesetzeskonform.

132 V 215 () from 10. April 2006
Regeste: a Art. 8 Abs. 1, 2 und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang (jeweils in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung): Hilfsmittelabgabe als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf eine Oberschenkel-Prothese mit C-Leg-Kniegelenk unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlichen, sachlichen, finanziellen und zeitlichen Angemessenheit (Erw. 1-5). Das C-Leg-Kniegelenksystem kommt grundsätzlich als Hilfsmittelversorgung in Betracht; sein Einsatz zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch auf die Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle berufliche Anforderungen an die Gehfähigkeit und Herabsetzung des Sturzrisikos). (Erw. 4.3.3 und 4.3.4)

133 V 257 () from 21. März 2007
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 9 HVI-Anhang: Rollstühle. Einer versicherten Person sind - je nach ihren persönlichen Bedürfnissen, welche im Einzelfall abzuklären sind - ausnahmsweise mehr als zwei Rollstühle zur Verfügung zu stellen (E. 6).

133 V 511 () from 28. August 2007
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 4 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 14 IVV; Art. 6 Abs. 2 HVI: Hilfsmittel; Kostenbeteiligung der versicherten Person bei vorzeitiger Gebrauchsuntauglichkeit. Art. 21 Abs. 4 IVG ist die gesetzliche Grundlage für Art. 6 Abs. 2 HVI. Die in Art. 6 Abs. 2 HVI festgehaltene Kostenbeteiligung der versicherten Person an der Ersatzbeschaffung von vorzeitig gebrauchsuntauglich gewordenen Hilfsmitteln infolge schwerer Sorgfaltspflichtverletzung ist gesetzeskonform (E. 4).

134 I 105 () from 6. März 2008
Regeste: Art. 8 EMRK; Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 14 und 190 BV; Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 14.01, 14.04 und 14.05 HVI Anhang; Kostenübernahme für behinderungsgerechte Anpassungen an einer zweiten Wohnung. Der 1991 geborene Sohn ist seit 2003 Paraplegiker. Er wohnt bei der Mutter in M. und verbringt jedes zweite Wochenende und einen Teil seiner Schulferien in S. bei Vater und Schwester. Die Invalidenversicherung hat sich auch an den Kosten der Anpassungen am Wohnhaus in S. zu beteiligen, wenn ohne behinderungsgerechten Umbau der grundrechtlich geschützte Aufenthalt beim Vater völlig verunmöglicht würde. Da es sich um die zweite vom Versicherten benutzte Wohnung handelt, besteht nur Anspruch auf Anpassung in einfachster Ausführung, welche unter Berücksichtigung der dem Vater zumutbaren Hilfestellungen den Aufenthalt im Haus gerade noch ermöglicht (E. 4-8).

135 I 161 (9C_463/2008) from 30. April 2009
Regeste: Art. 2 Abs. 2 UNO-Pakt I; Art. 8 Abs. 2 und 4, Art. 190 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 HVI; Ziff. 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf Abgabe eines Rollstuhl-Zuggeräts. Bei Wochenaufenthalter/innen in einer Eingliederungsstätte (Wohn- und Arbeitszentrum) beziehen sich die gesetzlichen Eingliederungsziele der "Fortbewegung" und der "Herstellung des Kontakts mit der Umwelt" räumlich auf die ausserhalb der Einrichtung nächstgelegene Örtlichkeit, an der die üblichen sozialen Kontakte der ansässigen Bevölkerung stattfinden (E. 6).

137 V 13 (9C_65/2010) from 17. Januar 2011
Regeste: Art. 8 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG; Art. 14 IVV; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 1.03 HVI-Anhang; Kostenvergütung für definitive Brust-Exoprothesen als Hilfsmittel der Invalidenversicherung. Nach dem vom Wortlaut abweichenden Rechtssinn von Ziff. 1.03 HVI-Anhang erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Verordnungsbestimmung auch auf die Prothesenversorgung nach einer brusterhaltenden Tumorentfernung. Sämtliche versicherten Frauen, die organisch bedingt (Poland-Syndrom, Agenesie der Mamma) oder nach einer Krebsoperation (welcher Art auch immer) ein augenfälliges Brustvolumendefizit aufweisen, können gegenüber der Invalidenversicherung Brust-Exoprothesen in Form definitiver Voll- oder Teilprothesen beanspruchen (E. 5).

137 V 199 (8C_100/2011) from 1. Juni 2011
Regeste: Art. 10, 16 f. und 19 Abs. 1 UVG; Heilbehandlung und Taggeld; Fallabschluss; Schleudertrauma. Bei der Beurteilung des Anspruchs auf Heilbehandlung und Taggeld nach dem UVG (und damit verbunden des Zeitpunktes des Fallabschlusses) kommt die Rechtsprechung gemäss BGE 130 V 352 nicht zur Anwendung. Das gilt, trotz BGE 136 V 279, auch bei HWS-Distorsionstraumen (Schleudertraumen) ohne organisch objektiv ausgewiesene Funktionsausfälle (E. 2.2).

139 V 115 (8C_813/2012) from 5. März 2013
Regeste: Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 HVI; Ziff. 15.02 HVI-Anhang. Das elektronische Kommunikationsgerät ProxTalker ist aufgrund der fehlenden Sprachentwicklung und eingeschränkten nonverbalen Reaktionsmöglichkeiten der Versicherten als notwendiges Hilfsmittel zu betrachten (E. 6.2.2).

140 V 538 (8C_274/2013) from 14. November 2014
Regeste: Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 14 IVV; Ziff. 9.01 und 9.02 HVI-Anhang; Anspruch auf eine elektrische Schiebe- und Bremshilfe. Der Umstand, dass eine gehunfähige Person einen Rollstuhl mit elektrischer Schiebe- und Bremshilfe nicht selbständig bedienen kann, schliesst die Abgabe des Hilfsmittels aus (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3-6).

143 V 190 (9C_640/2016) from 20. Juni 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1, 1bis und 3 lit. d, Art. 21 Abs. 1, 2 und 3 IVG; Art. 2 Abs. 1, 2 und 4 HVI; Ziff. 1.01 HVI Anhang: Abgabe einer Oberschenkel-Prothese mit Genium-Kniegelenk als Eingliederungsmassnahme. Prüfung des Anspruchs auf ein Genium-Kniegelenksystem unter dem Gesichtswinkel von Geeignetheit, Notwendigkeit sowie persönlicher, sachlicher, finanzieller und zeitlicher Angemessenheit (E. 7). Die Oberschenkel-Prothese Typ Genium kommt als Hilfsmittelversorgung beim Versicherten mit einer Mehrfachbehinderung (Seheinschränkungen seit Geburt und Amputation des linken Beines oberhalb des Knies) in Betracht (E. 5-7); der Einsatz dieser Prothese zu Lasten der Invalidenversicherung ist jedoch in Bestätigung von BGE 132 V 215 auf Fälle eines besonders gesteigerten Eingliederungsbedürfnisses zu beschränken (hier: spezielle Anforderungen an Mobilität und Gangsicherheit; E. 7.3.2).

144 V 319 (9C_904/2017, 9C_905/2017) from 5. September 2018
Regeste: Art. 21 IVG; Art. 2 Abs. 1 HVI; Ziff. 14.01 und 14.04 Anhang HVI; Anspruch auf Hilfsmittel. Anspruch auf eine WC-Dusch- und Trockenanlage besteht auch, wenn zu deren Benutzung Assistenz notwendig ist (E. 3.5). Auch im Rahmen der Austauschbefugnis müssen die eindeutig und einzeln umschriebenen baulichen Anpassungen funktionell einer Ziffer des Anhangs HVI zugeordnet werden können; massgeblich sind die konkreten Verhältnisse im realisierten Bauprojekt (E. 4.4). Der schwellenlose Zugang zur Terrasse, die an das Wohnzimmer anschliesst, kann unter Ziff. 14.04 Anhang HVI fallen (E. 4.6).

146 V 233 (9C_712/2019) from 16. Juni 2020
Regeste: Art. 8, 21 IVG und Art. 14 IVV; Ziff. 14.04 Anhang HVI und Rz. 2162 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI); Kostenübernahme durch die IV für invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der (neu gebauten) Wohnung des Versicherten. Rz. 2162 KHMI ist insofern nicht gesetzeskonform, als sie die Beteiligung der IV beim Bau neuer Eigenheime von vornherein auf die Installation von Haltestangen, Handläufen, Zusatzgriffen und Signalanlagen beschränkt. Es ist im Einzelfall zu klären, ob die beantragte Leistung in Ziff. 14.04 Anhang HVI aufgeführt ist. Ist dies der Fall, muss geprüft werden, ob die betreffenden baulichen Änderungen von vornherein in die Planung einbezogen und ohne zusätzliche Kosten hätten umgesetzt werden können (E. 4.2.2).

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