Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

vom 19. Juni 1959 (Stand am 1. Juli 2021)

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 22 Anspruch 126

1 Ver­si­cher­te ha­ben wäh­rend der Durch­füh­rung von Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 8 Ab­satz 3 An­spruch auf ein Tag­geld, wenn sie an we­nigs­tens drei auf­ein­an­der fol­gen­den Ta­gen we­gen der Mass­nah­men ver­hin­dert sind, ei­ner Ar­beit nach­zu­ge­hen, oder in ih­rer ge­wohn­ten Tä­tig­keit zu min­des­tens 50 Pro­zent ar­beits­un­fä­hig (Art. 6 ATSG127) sind.128

1bis Ver­si­cher­te in der erst­ma­li­gen be­ruf­li­chen Aus­bil­dung und Ver­si­cher­te, die das 20. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det ha­ben und noch nicht er­werbs­tä­tig ge­we­sen sind, ha­ben An­spruch auf ein Tag­geld, wenn sie ih­re Er­werbs­fä­hig­keit ganz oder teil­wei­se ein­büs­sen.129

2 Das Tag­geld be­steht aus ei­ner Grun­dent­schä­di­gung, auf die al­le Ver­si­cher­ten An­spruch ha­ben, und ei­nem Kin­der­geld für Ver­si­cher­te mit Kin­dern.

3 An­spruch auf ein Kin­der­geld be­steht für je­des ei­ge­ne Kind, wel­ches das 18. Al­ters­jahr noch nicht vollen­det hat. Für Kin­der, die noch in Aus­bil­dung sind, dau­ert der An­spruch bis zum Ab­schluss der Aus­bil­dung, längs­tens aber bis zum vollen­de­ten 25. Al­ters­jahr. Pfle­ge­kin­der, die un­ent­gelt­lich zu dau­ern­der Pfle­ge und Er­zie­hung auf­ge­nom­men wur­den, sind den ei­ge­nen Kin­dern gleich­ge­stellt. Der An­spruch auf ein Kin­der­geld be­steht nicht für Kin­der, für die gleich­zei­tig ge­setz­li­che Kin­der- und Aus­bil­dungs­zu­la­gen aus­ge­rich­tet wer­den.130

4 Das Tag­geld wird frü­he­s­tens ab dem ers­ten Tag des Mo­nats ge­währt, wel­cher der Vollen­dung des 18. Al­ters­jah­res folgt. Der An­spruch er­lischt spä­tes­tens am En­de des Mo­nats, in wel­chem vom Ren­ten­vor­be­zug nach Ar­ti­kel 40 Ab­satz 1 AHVG131 Ge­brauch ge­macht oder in wel­chem das Ren­ten­al­ter er­reicht wird.

5 Für Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 16 Ab­satz 2 Buch­sta­be c be­steht kein An­spruch auf ein Tag­geld.

5bis Be­zieht ei­ne ver­si­cher­te Per­son ei­ne Ren­te, so wird ihr die­se wäh­rend der Durch­füh­rung von In­te­gra­ti­ons­mass­nah­men nach Ar­ti­kel 14a und von Mass­nah­men zur Wie­der­ein­glie­de­rung nach Ar­ti­kel 8a an­stel­le ei­nes Tag­gel­des wei­ter aus­ge­rich­tet.132

5ter Er­lei­det sie in­fol­ge der Durch­füh­rung ei­ner Mass­nah­me einen Er­werbs­aus­fall oder ver­liert sie das Tag­geld ei­ner an­de­ren Ver­si­che­rung, so rich­tet die Ver­si­che­rung zu­sätz­lich zur Ren­te ein Tag­geld aus.133

6 Der Bun­des­rat be­stimmt, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen Tag­gel­der aus­ge­rich­tet wer­den für nicht auf­ein­an­der­fol­gen­de Ta­ge, für Ab­klä­rungs- und War­te­zei­ten, für Ar­beits­ver­su­che und für Un­ter­brü­che von Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men we­gen Krank­heit, Un­fall oder Mut­ter­schaft.134

126 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205).

127 SR 830.1

128 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

129 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

130 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459).

131 SR 831.10

132 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Re­vi­si­on) (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

133 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

134 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Re­vi­si­on, ers­tes Mass­nah­men­pa­ket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).

BGE

110 V 263 () from 27. November 1984
Regeste: Art. 16 und 17 IVG: Begriff der ökonomisch relevanten Erwerbstätigkeit als Abgrenzungskriterium der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung. - Ein ökonomisch relevantes Erwerbseinkommen als Voraussetzung für den Umschulungsanspruch liegt vor, wenn der Versicherte bereits drei Viertel der minimalen vollen einfachen ordentlichen Invalidenrente erzielte und dieses Einkommen invaliditätsbedingt verlor (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1a-c). - Gleichzustellen sind jene Fälle, wo der Versicherte zwar weniger als sechs Monate oder überhaupt noch nicht erwerbstätig war, wo aber aufgrund der gesamten Verhältnisse ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er ohne invaliditätsbedingte Eingliederung ein Einkommen der erwähnten Höhe verdienen würde (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1d und e).

112 V 16 () from 5. Februar 1986
Regeste: Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 17bis IVV. Voraussetzungen für den Anspruch auf Taggeld.

112 V 168 () from 4. Juli 1986
Regeste: Art. 25bis IVG: Ablösung eines KUVG-Krankengeldes durch ein IV-Taggeld; Besitzstandsgarantie. Art. 25bis IVG ist entgegen seinem Wortlaut auch bei Versicherten anwendbar, die bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Krankengeld nach dem altrechtlichen Art. 74 KUVG hatten (Erw. 3). Art. 25 Abs. 1 IVG, Art. 17 Abs. 2 UVG und Art. 27 Abs. 1 UVV: Berechnung des IV-Taggeldes. Zu vergleichen ist das Taggeld der Unfallversicherung ohne den allfälligen Abzug für die Unterhaltskosten mit dem Taggeld der IV, einschliesslich des vollen Eingliederungszuschlages gemäss Art. 25 Abs. 1 IVG (Erw. 4).

114 V 139 () from 9. Juni 1988
Regeste: Art. 22 Abs. 1 und 3 IVG, Art. 18 Abs. 1 IVV: Anspruch auf Taggelder während Wartezeiten. Wer durch eigenes Verschulden eine Wartezeit zu bestehen hat, besitzt keinen Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern während der Wartezeit.

116 V 86 () from 5. April 1990
Regeste: Art. 17 und Art. 22 Abs. 1 IVG, Art. 18 und Art. 72 IVV: Abgrenzung zwischen Abklärungsmassnahme und Umschulung, bei welcher Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit besteht. In casu "Probe- und Beobachtungsaufenthalt" im Hinblick auf dessen Dauer und die Art der ausgeübten Tätigkeiten als Umschulung betrachtet (Erw. 3). Art. 22 Abs. 1 und Art. 29 IVG, Art. 18 und Art. 28 Abs. 1 IVV: Rente oder Taggeld für die Wartezeit. - Ist der Rentenanspruch entstanden, bevor die Wartezeit zu laufen begonnen hat, so hat der Versicherte keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit, weil er als "Rentenbezüger" im Sinne von Art. 18 Abs. 3 IVV zu betrachten ist. Dabei muss die Rente ohne Verzug zugesprochen worden sein und nicht erst rückwirkend durch Verfügung nach Antritt des Aufenthalts. Ist dieses Erfordernis nicht erfüllt, hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Erw. 4). - Die Auszahlung von Taggeldern für die Wartezeit schliesst die rückwirkende Ausrichtung einer Rente für die Zeit vor Beginn des Taggeldanspruchs nicht aus (Erw. 5).

118 V 7 () from 22. Januar 1992
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. b, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG, Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 21 und Art. 21bis IVV. - Der Anspruch auf eine Umschulung nach Art. 17 IVG und damit auf ein "grosses Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2 und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21 IVV setzt - unter Vorbehalt von Art. 6 Abs. 2 IVV - voraus, dass der Versicherte nicht nur vor Beginn der Ausbildung, sondern bereits vor Eintritt der Invalidität im Sinne des für die Eingliederungsmassnahme spezifischen Versicherungsfalles während mindestens sechs Monaten ein gemäss BGE 110 V 263 ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielte. - Die gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG (in der Fassung der auf den 1. Juli 1987 in Kraft getretenen 2. IVG-Revision) neu ebenfalls taggeldberechtigten Versicherten haben demgegenüber nur Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 24 Abs. 2bis und 3 IVG in Verbindung mit Art. 21bis IVV; an der bezüglich des Taggeldanspruchs in BGE 110 V 263 erfolgten Gleichstellung von Versicherten, die im massgeblichen Zeitraum während mindestens sechs Monaten ein ökonomisch bedeutsames Erwerbseinkommen erzielten, und denjenigen, die zwar weniger als sechs Monate erwerbstätig waren, ohne invaliditätsbedingte Eingliederung aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Erwerbseinkommen im erforderlichen Ausmass erzielen würden, kann angesichts der im Rahmen der 2. IVG-Revision erfolgten Neuregelung der Taggeldberechtigung nicht festgehalten werden (Erw. 1c). - Versicherten in der beruflichen Neuausbildung nach Art. 16 Abs. 2 lit. b IVG steht ebenfalls nur ein Anspruch auf ein "kleines Taggeld" zu, da eine solche nur in Betracht fällt, wenn der Versicherte vor Eintritt der Invalidität noch nicht in dem für den Umschulungsanspruch erforderlichen Ausmass erwerbstätig war (Erw. 2c).

120 V 134 () from 2. Mai 1994
Regeste: Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 87 Abs. 1 und 2 VUV: Verhältnis zwischen Übergangsentschädigung und Invalidenrente. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein und somit - vorbehältlich der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - einen zusätzlichen Anspruch auf Übergangsentschädigung begründen.

120 V 429 () from 27. September 1994
Regeste: Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV: Auszahlung des Taggeldes während der Wartezeit bei Stellensuche. Massgebend für Auslegung und Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 IVV ist die italienische und französische Fassung. Danach genügt als Anspruchsvoraussetzung, dass der Arbeitssuche eine erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder eine Umschulung (Art. 17 IVG) vorausgeht. Damit bedarf es für die Ausrichtung dieses Taggeldes nicht der Voraussetzung der Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), wie dies die deutsche Fassung vorsieht.

123 V 20 () from 21. Februar 1997
Regeste: Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 19 IVV; Art. 18 Abs. 1bis und 1ter AVIG (in der Fassung des Bundesbeschlusses über Sanierungsmassnahmen in der Arbeitslosenversicherung vom 16. Dezember 1994) bzw. Art. 18 Abs. 1 und 1bis AVIG (in der Fassung der AVIG-Novelle vom 23. Juni 1995) in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 AVIV (gemäss der Verordnungsänderung vom 11. Dezember 1995). Das Wartetaggeld der Invalidenversicherung gemäss Art. 19 Abs. 1 IVV kann während der Zeit, da ein die Voraussetzungen zum Bezug von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung erfüllender Versicherter die fünftägige allgemeine Wartezeit gemäss Art. 18 AVIG besteht, nicht (weiter-)fliessen.

123 V 269 () from 29. Dezember 1997
Regeste: Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente. Der Invalidenrentenanspruch nach BVG entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt.

124 V 108 () from 10. März 1998
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 IVG: anspruchsbegründende Mindesterwerbseinbusse. Das Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeiten enthält nicht nur einen quantitativen, sondern auch einen qualitativen Aspekt. Bei der Beurteilung, ob die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle (Erwerbseinbusse von zirka 20%) erreicht ist, sind daher, insbesondere bei Berufen mit tiefen Anfangslöhnen, neben den aktuellen Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Prognose weitere Faktoren wie Lohnentwicklung und Aktivitätsdauer mitzuberücksichtigen.

124 V 113 () from 29. Januar 1998
Regeste: Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 17, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis IVG; Art. 21 und 21bis IVV: Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung während beruflicher Weiterausbildung. Versicherte in beruflicher Weiterausbildung gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG haben Anspruch auf ein "kleines Taggeld" im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2bis IVG und Art. 21bis IVV. Voraussetzungen für die Annahme einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse.

126 V 241 () from 28. Juni 2000
Regeste: Art. 4 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 und Art. 22 IVG: Eingliederung vor Rente. Der Rentenanspruch kann nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt und dafür Taggelder ausgerichtet werden.

126 V 283 () from 10. Oktober 2000
Regeste: Art. 16, Art. 22 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 und 2bis, Art. 25bis IVG: Taggeldanspruch während erstmaliger beruflicher Ausbildung. - Die Besitzstandsgarantie des Art. 25bis IVG kommt auch in Fällen erstmaliger beruflicher Ausbildung zur Anwendung, in welchen der oder die Versicherte (lediglich) Anspruch auf ein "kleines Taggeld" hat. - Rz 2046 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Berechnung und Auszahlung der Taggelder sowie ihre beitragsrechtliche Erfassung (WTG) ist gesetzmässig.

126 V 461 () from 22. Dezember 2000
Regeste: Art. 4 und 16 IVG: Invaliditätsbedingt verzögerte erstmalige berufliche Ausbildung. Das Gesetz verlangt nicht Kontemporalität von Gesundheitsschaden und Erwerbsunfähigkeit.

129 V 305 () from 17. März 2003
Regeste: Art. 25bis IVG: Besitzstandsgarantie. Massgebend für die Anwendbarkeit von Art. 25bis IVG ist nach dessen Wortlaut nicht der effektive Bezug von Taggeld der Unfallversicherung, sondern ob der Versicherte "bis zur Eingliederung" Anspruch auf ein Taggeld gemäss UVG hatte. Die Besitzstandsgarantie kann daher ausnahmsweise auch dann zur Anwendung gelangen, wenn der Taggeldanspruch der Invalidenversicherung nicht lückenlos an den Bezug des Taggeldes der Unfallversicherung anschliesst. Im hier zu beurteilenden Fall hätte nach den gesamten Umständen jedenfalls Anlass dazu bestanden, die Aufhebung des Taggeldanspruchs gegenüber der Unfallversicherung mit dem Beginn der Leistungen der Invalidenversicherung zu koordinieren. Die unterlassene Koordination des Taggeldanspruchs darf sich nicht zum Nachteil des Versicherten auswirken, weshalb dieser grundsätzlich Anspruch auf Festsetzung des Taggeldes der Invalidenversicherung unter Berücksichtigung der Besitzstandsgarantie von Art. 25bis IVG hat.

129 V 460 () from 16. September 2003
Regeste: Art. 72 Abs. 2 KVG; Art. 22 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 2 IVV: Schadenminderungspflicht. Der Versicherte kann sich seiner Schadenminderungspflicht gegenüber dem Krankenversicherer nicht mit der Begründung entziehen, er warte auf Massnahmen der Invalidenversicherung.

130 V 343 () from 30. April 2004
Regeste: Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).

138 V 41 (8C_615/2011) from 3. Januar 2012
Regeste: Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 ff. VUV; Übergangsentschädigung. Der Anspruch auf Übergangsentschädigung setzt eine durch die Nichteignungsverfügung verursachte Lohneinbusse von mindestens 10 % voraus (E. 4).

138 V 140 (8C_377/2011) from 28. Februar 2012
Regeste: Art. 21 Abs. 5 ATSG; Art. 16 UVG. Die Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 1 E. 4.2.4.2, wonach Rentenleistungen bei Untersuchungshaft erst nach einer gewissen Dauer (bis zu drei Monate) derselben sistiert werden dürfen, gilt bei Taggeldleistungen der Unfallversicherung nicht (E. 4 und 5).

139 V 399 (9C_81/2013) from 3. Juli 2013
Regeste: a Art. 7 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 IVG; Art. 21 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 1 ATSG; Abbruch einer Umschulungsmassnahme der Invalidenversicherung. Ohne stichhaltigen Grund - wie beispielsweise eine Verletzung der Mitwirkungspflicht - darf die Invalidenversicherung eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig beenden (E. 6).

140 I 153 (2C_1143/2013, 2C_1144/2013) from 28. Juli 2014
Regeste: Art. 19, 62 und 197 Ziff. 2 BV; Art. 5, 18 Ziff. 11 lit. a, Art. 33 Abs. 1 und 6 lit. b MWSTG 1999; Art. 19 Abs. 2 lit. d IVG in der Fassung vom 5. Oktober 1967; Art. 8quater IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes (des Kantons St. Gallen) vom 31. März 1977 über Kantonsbeiträge an private Sonderschulen in der Fassung vom 23. September 2007. Rechtsnatur der Vergütung der Transportkosten aufgrund der Beförderung der (Sonder-)Schulpflichtigen. Dem Rechtsanspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht steht die Rechtspflicht zum Besuch des Unterrichts gegenüber ("Pflichtrecht"). Hauptpflicht des Schulträgers, den Unterricht durchzuführen, und Nebenpflicht, bei sonst unzumutbarem Schulweg den Transport der Schulpflichtigen zu besorgen (E. 2). Beides hat der Schulträger im Sachbereich von Art. 19 BV unentgeltlich anzubieten, was einen mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch mit den Schulpflichtigen ausschliesst. Die Vergütung der Transportkosten durch die Eidgenössische Invalidenversicherung bzw. seit 2008 durch den jeweiligen Kanton an die Sonderschulträger fällt mehrwertsteuerlich unter die Subventionen (E. 3).

146 V 271 (8C_508/2019) from 27. Mai 2020
Regeste: Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV; Taggelder während Eingliederungsmassnahmen. Art. 20sexies Abs. 1 lit. b IVV (in Kraft seit 1. Januar 2008), wonach Versicherte als erwerbstätig gelten, wenn sie glaubhaft machen, dass sie nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, fehlt die gesetzliche Grundlage (E. 7).

147 V 94 (8C_83/2020) from 2. September 2020
Regeste: Art. 1 Bst. q, Art. 3 Abs. 1 Bst. f, Art. 19 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 15 ff. IVG; internationale Sachleistungsaushilfe; Erstattung zwischen den Trägern. Im Rahmen der internationalen Sachleistungsaushilfe ist der schweizerische Unfallversicherer als zuständiger innerstaatlicher Träger erstattungspflichtig für die Kosten, die nach einem in der Schweiz erlittenen Arbeitsunfall durch die im ausländischen Wohnstaat unter dem Titel berufliche Eingliederungsmassnahmen aushilfsweise geleistete Sachhilfe entstanden sind (E. 2-5).

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