Bundesgesetz
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Art. 32 Übergangsleistung bei Arbeitsunfähigkeit 175
1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Übergangsleistung, wenn:
2 Der Anspruch entsteht am Anfang des Monats, in welchem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 3 Der Anspruch erlischt spätestens am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle über den Invaliditätsgrad entschieden hat (Art. 34). 175 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes. BGE
109 V 170 () from 18. Oktober 1983
Regeste: Art. 33 Abs. 1 IVG und Art. 22 Abs. 1 AHVG. "Invalid" im Sinne dieser Bestimmungen ist die Ehefrau nur, wenn sie im Falle der Auflösung der Ehe bzw. bei Nichtbestehen der Ehe gemäss IVG rentenberechtigt wäre.
136 V 216 (8C_972/2009) from 27. Mai 2010
Regeste: Art. 31 IVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Rentenrevision. Die in Art. 31 IVG ("Herabsetzung oder Aufhebung der Rente") im Rahmen der rentenrevisionsrechtlichen Überprüfung vorgesehenen Einkommensfreibeträge finden nur Anwendung, wenn die Rentenbezügerin oder der Rentenbezüger neu ein tatsächliches Invalideneinkommen erzielt bzw. ein höheres Erwerbseinkommen generiert, nicht aber für den Fall, dass ein rein hypothetischer Verdienst angerechnet wird (E. 5).
141 V 385 (9C_754/2014) from 11. Juni 2015
Regeste: Lit. a der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket). Wird eine Rente zu Unrecht gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen des IVG aufgehoben und beginnt die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 der Schlussbestimmungen des IVG daher erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu laufen, ist die bisherige Rente bis dahin weiter auszurichten (E. 5). |
