1 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG50) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern.
2 Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a.
Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b.
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c.
Massnahmen beruflicher Art (Art. 15–18 und 18b);
d.
medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG51;
52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817).