Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 12 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung 112

1 Ver­si­cher­te ha­ben bis zum vollen­de­ten 20. Al­ters­jahr An­spruch auf me­di­zi­ni­sche Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men, die nicht auf die Be­hand­lung des Lei­dens an sich, son­dern un­mit­tel­bar auf die Ein­glie­de­rung in die ob­li­ga­to­ri­sche Schu­le, in die be­ruf­li­che Erst­aus­bil­dung, ins Er­werbs­le­ben oder in den Auf­ga­ben­be­reich ge­rich­tet sind.

2 Ver­si­cher­te, die im Zeit­punkt der Vollen­dung ih­res 20. Al­ters­jah­res an Mass­nah­men be­ruf­li­cher Art nach den Ar­ti­keln 15–18c teil­neh­men, ha­ben bis zum En­de die­ser Mass­nah­men, höchs­tens aber bis zum vollen­de­ten 25. Al­ters­jahr, An­spruch auf me­di­zi­ni­sche Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men, die un­mit­tel­bar auf die Ein­glie­de­rung ins Er­werbs­le­ben ge­rich­tet sind.

3 Die me­di­zi­ni­schen Ein­glie­de­rungs­mass­nah­men müs­sen ge­eig­net sein, die Schul-, Aus­bil­dungs- oder Er­werbs­fä­hig­keit oder die Fä­hig­keit, sich im Auf­ga­ben­be­reich zu be­tä­ti­gen, dau­er­haft und we­sent­lich zu ver­bes­sern oder ei­ne sol­che Fä­hig­keit vor we­sent­li­cher Be­ein­träch­ti­gung zu be­wah­ren. Der An­spruch be­steht nur, wenn die be­han­deln­de Fachärz­tin oder der be­han­deln­de Fach­arzt un­ter Be­rück­sich­ti­gung der Schwe­re des Ge­bre­chens der ver­si­cher­ten Per­son ei­ne güns­ti­ge Pro­gno­se stellt.

112 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Wei­ter­ent­wick­lung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

BGE

148 V 397 (8C_326/2022) from 13. Oktober 2022
Regeste: Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 28 Abs. 2 IVG; medizinische Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidenrente, Schadenminderungspflicht. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kann der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen, wenn nach Ablauf des Wartejahrs eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität eintritt. Das Gesetz weist diesbezüglich keine echte Lücke auf, die vom Bundesgericht zu füllen wäre (E. 5 und 6). Der Beschwerdegegner war nicht invalid, da sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch wesentlich verbessern liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) einzunehmen. Die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung gehen als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden