Bundesgesetz
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Art. 27 Zusammenarbeit und Tarife 194
1 Das BSV ist befugt, mit der Ärzteschaft, den Berufsverbänden der Medizinalpersonen und der medizinischen Hilfspersonen sowie den Anstalten und Werkstätten, die Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen durchführen, Verträge zu schliessen, um die Zusammenarbeit mit den Organen der Versicherung und die Tarife zu regeln. 2 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife festlegen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. 3 Soweit kein Vertrag besteht, kann der Bundesrat die Höchstbeträge festsetzen, bis zu denen die Kosten der Eingliederungsmassnahmen übernommen werden. 4 Tarife, bei denen Taxpunkte für Leistungen oder für leistungsbezogene Pauschalen festgelegt werden, müssen für die gesamte Schweiz auf einer einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Parteien nicht einigen, so legt der Bundesrat die Tarifstruktur fest. 5 Der Bundesrat kann Anpassungen an der Tarifstruktur vornehmen, wenn sie sich als nicht mehr sachgerecht erweist und sich die Parteien nicht auf eine Revision einigen können. 6 Kommt kein Vertrag nach Absatz 1 zustande, erlässt das EDI auf Antrag des BSV oder des Leistungserbringers eine anfechtbare Verfügung zur Regelung der Zusammenarbeit der Beteiligten und der Tarife. 7 Können sich Leistungserbringer und das BSV nicht auf die Erneuerung eines Tarifvertrages einigen, so kann das EDI den bestehenden Vertrag um ein Jahr verlängern. Kommt innerhalb dieser Frist kein Vertrag zustande, so setzt es nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest. 8 Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Organisation nach Artikel 47a KVG195 sind verpflichtet, dem Bundesrat auf Verlangen kostenlos die Daten bekannt zu geben, die für die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3–5 notwendig sind. Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips.196 9 Bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe nach Absatz 8 kann das EDI gegen die Verbände der Leistungserbringer, gegen die Organisation nach Artikel 47a KVG und gegen die betroffenen Leistungserbringer Sanktionen ergreifen. Diese umfassen:
194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 196 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 20196071). 197 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 18. Juni 2021 (Massnahmen zur Kostendämpfung – Paket 1a), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 837; 2022 808; BBl 20196071). BGE
148 V 7 (8C_130/2021) from 13. Oktober 2021
Regeste: Art. 13 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 26bis und Art. 27 Abs. 1 IVG; Art. 24 Abs. 2 IVV; Tarif für die zahnärztliche Behandlung eines Geburtsgebrechens; Fallpauschale. Da sich aus der freien Wahl des Leistungserbringers gemäss Art. 26bis Abs. 1 IVG kein Anspruch auf freie Arztwahl im Spital im Falle einer stationären Behandlung ableiten lässt, steht es in der Gestaltungsfreiheit der Invalidenversicherung, mittels Abschlusses eines SwissDRG-Tarifvertrags mit einem Belegarztspital auf den Miteinbezug von Beleg(zahn)ärzten als Leistungserbringer zu verzichten und für stationäre Behandlungen ausschliesslich mit der Heilanstalt zusammenzuarbeiten. Dieser faktische Ausschluss von Beleg(zahn)ärzten für stationäre Leistungen in einem Spital, mit dem die Invalidenversicherung gestützt auf Art. 27 Abs. 1 IVG das SwissDRG-System vereinbart hat (E. 5.1.2), ist zulässig (E. 5.1.3). Im konkreten Fall ist die fragliche stationäre Behandlung gemäss der anwendbaren SwissDRG-Fallpauschale zu vergüten und nicht nach dem Zahnarzttarif gemäss dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und der Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK) sowie der Militär- und Invalidenversicherung abgeschlossenen Tarifvertrag (SSO-Tarifvertrag; E. 4 und 5). |