Bundesgesetz
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Art. 35 Kinderrente 223
1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. 2 …224 3 Für Pflegekinder, die erst nach Eintritt der Invalidität in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.225 4 Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG226) und abweichende zivilrichterliche Anordnungen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Artikel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.227 223Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2483; BBl 1971 II 1057). 224Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). 225Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2466; BBl 1990 II 1). 227 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). BGE
148 V 334 (9C_543/2021) from 20. Juli 2022
Regeste: Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis Abs. 3 AHVV; Untergang des Anspruchs auf eine Waisenrente der beruflichen Vorsorge bei Ausbildung. Auslegung des Begriffs der Ausbildung im Sinne von Art. 22 Abs. 3 lit. a BVG. Die Waisenrente der 2. Säule kann nicht aufgehoben werden mit der Begründung, die mehr als 18 Jahre alte Waise befinde sich nicht mehr in einer Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 3 AHVV, da sie ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erziele, das höher sei als die maximale volle Altersrente der AHV (E. 5 und 6).
149 V 185 (9C_223/2022) from 15. Mai 2023
Regeste: Art. 9, 10 und 11 ELG; Art. 4, 5, 11a und 14a ELV; gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistungen einer Bezügerin von Leistungen der IV und ihres Kindes, welches eine Kinderrente der IV bezieht und mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt; anrechenbare Einnahmen; Abzug der Freibeträge. Bei einer berechtigten Person, welche in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem in Ausbildung stehenden Kind - Bezüger einer Kinderrente der IV - lebt und welche selber keine Einnahmen aus einer Arbeitstätigkeit erzielt (und welcher kein hypothetisches Einkommen im Sinne von Art. 14a ELV anzurechnen ist), sind die Freibeträge gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf dem Arbeitseinkommen des Kindes zu berechnen. Der Freibetrag nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG bezieht sich nicht allein auf das Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten, sondern auf sämtliche Einkommen der Kernfamilie (E. 5.5 und 5.6). |