Bundesgesetz
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Art. 36 Bezügerkreis und Berechnung
1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.228 2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten sind die Bestimmungen des AHVG229 sinngemäss anwendbar. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen.230 3 …231 4 Beiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung geleistet wurden, werden angerechnet. 228 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 230 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). 231 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5129; BBl 2005 4459). BGE
148 V 397 (8C_326/2022) from 13. Oktober 2022
Regeste: Art. 6, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 22 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c, Art. 28 Abs. 2 IVG; medizinische Massnahmen, Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidenrente, Schadenminderungspflicht. Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG kann der Anspruch auf eine Invalidenrente nur entstehen, wenn nach Ablauf des Wartejahrs eine entsprechende rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit bzw. Invalidität eintritt. Das Gesetz weist diesbezüglich keine echte Lücke auf, die vom Bundesgericht zu füllen wäre (E. 5 und 6). Der Beschwerdegegner war nicht invalid, da sich seine Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen noch wesentlich verbessern liess. Es ist nicht einzusehen, weshalb er nicht in der Lage gewesen sein soll, aus Eigeninitiative auf den Alkohol- und Drogenkonsum zu verzichten und die notwendigen Medikamente zur Behandlung des Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndroms (ADHS) einzunehmen. Die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung gehen als Ausdruck der allgemeinen Schadenminderungspflicht nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (E. 7). |