Bundesgesetz
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Art. 78 Bundesbeitrag 443
1 Der Ausgangswert des Bundesbeitrages beläuft sich auf 37,7 Prozent des arithmetischen Mittels der um 1,6 Prozent gekürzten Ausgaben der Versicherung in den Jahren 2010 und 2011.444 2 Der Ausgangswert wird jährlich an die abdiskontierte Veränderungsrate der Mehrwertsteuereinnahmen angepasst. Die Mehrwertsteuereinnahmen werden um allfällige Änderungen der Steuersätze und der Bemessungsgrundlage bereinigt. 3 Der Diskontierungsfaktor entspricht der Entwicklung des Quotienten aus dem jährlich zu ermittelnden Index nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG445 und dem vom Bundesamt für Statistik ermittelten Lohnindex ab 2011. 4 Der Bundesbeitrag entspricht dem nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Betrag; davon werden die Beiträge an die Hilflosenentschädigung und an die ausserordentlichen Renten nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen. 5 Der Bundesbeitrag beträgt höchstens die Hälfte der Ausgaben der Versicherung, jedoch mindestens 37,7 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 77 Absatz 2 abgezogen. 6 Artikel 104 AHVG ist sinngemäss anwendbar. 443 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2014, Abs. 4 zweiter Teilsatz seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). 444 Fassung gemäss Ziff. I 12 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungsprogramm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5205; BBl 20164691). |