Bundesgesetz
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Art. 8a Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern mit Eingliederungspotenzial 9192
1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern:
2 Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis–b und d.93 3 Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern. 4 …94 5 Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95 91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5659; BBl 2010 1817). Siehe auch die SchlB Änd. 18.03.2011 am Schluss dieses Textes. 92 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 93 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 94 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). 95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). BGE
150 V 120 (9C_6/2023) from 12. März 2024
Regeste: Art. 26a Abs. 1 BVG; provisorische Weiterversicherung bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung. Die Bestimmung bezieht sich auf die Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente als Folge der Wiedereingliederung aus einer Rentensituation und findet keine Anwendung auf den Sachverhalt, in welchem einer versicherten Person rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Rente zugesprochen wird, während deren Laufzeit berufliche Eingliederungsmassnahmen stattfanden (E. 4).
150 V 316 (9C_141/2023) from 5. Juni 2024
Regeste: Art. 23 Abs. 1 und 3 IVG; Art. 21quater IVV; Grundentschädigung zur Bemessung des Taggeldes der Invalidenversicherung für Selbständigerwerbende. Aus der Auslegung des Art. 23 Abs. 3 IVG ergibt sich, dass die Berechnung der Grundentschädigung des Taggeldes der Invalidenversicherung - hier für eine selbständig erwerbstätige Person - auf dem durchschnittlichen beitragspflichtigen Einkommen gemäss der AHV-Gesetzgebung beruht, wobei unerheblich ist, ob die entsprechenden Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind (E. 4). |