Bundesgesetz
über die Invalidenversicherung
(IVG)1

1Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. II 1 des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 391; BBl 1976 III 1).


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Art. 13 Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen 113

1 Ver­si­cher­te ha­ben bis zum vollen­de­ten 20. Al­ters­jahr An­spruch auf me­di­zi­ni­sche Mass­nah­men zur Be­hand­lung von Ge­burts­ge­bre­chen (Art. 3 Abs. 2 ATSG114).

2 Me­di­zi­ni­sche Mass­nah­men nach Ab­satz 1 wer­den ge­währt für die Be­hand­lung an­ge­bo­re­ner Miss­bil­dun­gen, ge­ne­ti­scher Krank­hei­ten so­wie prä- und pe­ri­na­tal auf­ge­tre­te­ner Lei­den, die:

a.
fach­ärzt­lich dia­gno­s­ti­ziert sind;
b.
die Ge­sund­heit be­ein­träch­ti­gen;
c.
einen be­stimm­ten Schwe­re­grad auf­wei­sen;
d.
ei­ne lang­dau­ern­de oder kom­ple­xe Be­hand­lung er­for­dern; und
e.
mit me­di­zi­ni­schen Mass­nah­men nach Ar­ti­kel 14 be­han­del­bar sind.

3 Für me­di­zi­ni­sche Mass­nah­men zur Be­hand­lung der Tri­so­mie 21 gilt Ab­satz 2 Buch­sta­be e nicht.

113 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 19. Ju­ni 2020 (Wei­ter­ent­wick­lung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535).

114 SR 830.1

BGE

151 V 1 (9C_480/2022) from 29. August 2024
Regeste: Art. 69 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 122 Abs. 1 KVV; Art. 14 und 15 ATSG; Art. 25a Abs. 1 KVG, Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c KLV; Art. 9 ATSG, Art. 42 und 42ter Abs. 1 und Abs. 3 IVG; intersystemische Koordination von Beiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Kosten der Grundpflege (Sachleistung) im Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (Geldleistung); keine Kürzung der Pflegebeiträge zufolge Überentschädigung (Änderung der Rechtsprechung). Beim Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen beurteilt sich die Überentschädigung grundsätzlich nach dem Kongruenzprinzip (E. 6.1). Im Verhältnis von Grundpflegebeiträgen und Hilflosenentschädigung stellte die bisherige Rechtsprechung entscheidend auf das Kriterium der gleichartigen Pflege resp. Hilfestellung ab (E. 6.2 und 6.3). Für die Frage nach der Gleichartigkeit der Versicherungsleistungen (Art. 69 Abs. 1 ATSG) ist vorab die Begrifflichkeit von Art. 14 f. ATSG (Sach- oder Geldleistungen) massgebend (E. 6.4). Überentschädigung setzt daher funktionale Kongruenz voraus, was Natur und Wirkungsweise der konkurrierenden Leistungen betrifft; Krankenpflegebeiträge und Hilflosenentschädigung sind funktional verschiedenartig (E. 6.5). Die Vorgabe, wonach nur Leistungen "gleicher Zweckbestimmung" in die Überentschädigungsrechnung einbezogen werden, erfordert zusätzlich sachliche Kongruenz des versicherten Aufwands (inhaltliche Übereinstimmung der Grundpflege und der Hilfestellungen in alltäglichen Lebensverrichtungen); Pflegebeiträge und Hilflosenentschädigung verhalten sich diesbezüglich weitgehend komplementär zueinander (E. 6.6). In der Lehre herrscht die Ansicht vor, Art. 69 Abs. 2 ATSG sei einer Globalmethode verpflichtet, die die in Abs. 1 statuierte Kongruenzmethode verdränge resp. relativiere (E. 8.2). Auch mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 69 ATSG zeigt sich, dass ein solcher Widerspruch nicht besteht; Abs. 2 lässt die in Abs. 1 geregelte Frage, welche zusammentreffenden Leistungen bei der Berechnung der Überentschädigung berücksichtigt werden, unberührt (E. 8.3). Art. 122 Abs. 1 KVV bietet ebenfalls keine Rechtsgrundlage zur Kürzung von Grundpflegebeiträgen im Verhältnis zu einer Hilflosenentschädigung (E. 9).

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