Bundesgesetz
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Art. 24quater Auszahlung des Taggeldes während der erstmaligen beruflichen Ausbildung 179
1 Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung wird das Taggeld an den Arbeitgeber ausgerichtet, soweit dieser der versicherten Person einen entsprechenden Betrag als Lohn zahlt. Liegt kein Arbeitgeber vor, so legt der Bundesrat die Modalitäten für die Auszahlung des Taggeldes fest. Der Betrag wird monatlich ausbezahlt. 2 Übersteigt das Taggeld den massgebenden Betrag nach Artikel 24ter Absatz 1, so wird die Differenz an die versicherte Person ausgerichtet. 179 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 18. Dez. 1998 (AS 1999 1571; BBl 1998 3418). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). |