Bundesgesetz
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Art. 27quinquies Kantonales Schiedsgericht 201
1 Über Streitigkeiten zwischen der Versicherung und Leistungserbringern entscheiden die von den Kantonen bezeichneten Schiedsgerichte. 2 Zuständig ist das Schiedsgericht am Ort der ständigen Einrichtung oder der Berufsausübung des Leistungserbringers. 3 Die Kantone können die Aufgaben des Schiedsgerichts dem kantonalen Versicherungsgericht übertragen. 4 Das Schiedsgericht setzt sich zusammen aus einer neutralen Person, die den Vorsitz innehat, und aus je einer Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl. Bei der Übertragung der Aufgaben des Schiedsgerichts auf das kantonale Versicherungsgericht wird dieses um je eine Vertretung der beteiligten Parteien in gleicher Zahl erweitert. 5 Der schiedsgerichtlichen Behandlung eines Streitfalles hat ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern der Streitfall nicht schon einer vertraglich eingesetzten Vermittlungsinstanz unterbreitet worden ist. 6 Die Entscheide werden den Parteien mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich eröffnet. 7 Die Kantone regeln das übrige Verfahren. 201 Ursprünglich Art. 27bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). |