Bundesgesetz
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Art. 28b Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs 214
1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 2 Bei einem Invaliditätsgrad von 50‒69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad. 3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente. 4 Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
214 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705; BBl 2017 2535). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes. BGE
150 V 323 (8C_435/2023) from 27. Mai 2024
Regeste: Art. 26 Abs. 6 IVV und lit. b ÜbBest. IVV WEIV; anwendbares Recht bei intertemporalem Sachverhalt. Bei einer versicherten Person, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, vor 1. Januar 2022 gemäss aArt. 26 IVV jedoch keinen Rentenanspruch erlangen konnte, ist bei unverändertem Sachverhalt nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ab 1. Januar 2022 das neue Recht (Art. 26 Abs. 6 IVV in der Fassung vom 3. November 2021) anzuwenden (E. 4). |