Bundesgesetz
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Art. 42octies Kürzung oder Verweigerung des Assistenzbeitrags
Der Assistenzbeitrag kann gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber den Assistenzpersonen oder gegenüber der Versicherung nicht nachkommt. Die Versicherung muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. |