Bundesgesetz
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Art. 86 Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Er ist befugt, alle Massnahmen für die rechtzeitige Einführung der Versicherung zu treffen. 2 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu erforderlichen Verordnungen. Er kann die Kompetenz zum Erlass solcher Bestimmungen an das BSV weiterdelegieren.471 Datum des Inkrafttretens:472 1. Jan. 1960 Art. 27 Abs. 1 und 2, 53–59, 60 Abs. 2, 62, 64, 66, 67 Abs. 1, 81, 84: 15. Oktober 1959 471 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3837; BBl 2001 3205). 472BRB vom 28. Sept. 1959 BGE
149 V 177 (8C_661/2022) from 26. Juni 2023
Regeste: Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV; Neuanmeldung zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen; Glaubhaftmachung einer erheblichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse. Bestätigung der langjährigen Rechtsprechung, wonach auch bei Eingliederungsmassnahmen in analoger Anwendung von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV eine Neuanmeldung nach rechtskräftiger Leistungsabweisung nur zu prüfen ist, wenn eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht worden ist (E. 4). |