Verordnung
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Art. 1quater Entscheid der IV-Stelle
1 Die IV-Stelle entscheidet spätestens 30 Tage nach Eingang der Meldung, ob Massnahmen der Frühintervention nach Artikel 7d IVG angezeigt sind. 2 Sind solche Massnahmen angezeigt, so fordert sie die versicherte Person auf, sich bei der IV anzumelden. |