Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2021)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 29137

137Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1976 (AS 1976 2650). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155).

BGE

111 V 21 () from 25. Februar 1985
Regeste: Art. 4 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG, Art. 29 IVV. Begriff der bleibenden Erwerbsunfähigkeit (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3). Art. 29 IVV ist gesetzmässig (Erw. 4).

111 V 226 () from 26. August 1985
Regeste: Art. 42 Abs. 2 IVG. Neben der (retrospektiv zu beurteilenden) Wartezeit von 360 Tagen genügt es, dass die Hilflosigkeit analog zur Variante 2 von Art. 29 Abs. 1 IVG bloss voraussichtlich "weiterhin" andauert (Präzisierung der Rechtsprechung).

124 V 29 () from 3. März 1998
Regeste: Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV: Integritätsentschädigung bei psychogenen Unfallfolgen. - Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht grundsätzlich auch bei Beeinträchtigungen der psychischen Integrität. - Art. 36 Abs. 1 UVV, wonach der Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, ist gesetzmässig. - Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat.

125 V 256 () from 26. Mai 1999
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist.

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