1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
1 Als Heim im Sinne des Gesetzes gelten kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern die versicherte Person:
a.
für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt;
b.
nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält; oder
c.
eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss.
2 Institutionen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006167 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), die nach Artikel 4 IFEG von einem oder mehreren Kantonen anerkannt sind, gelten als Heime.
3 Wohngruppen, die von einem Heim nach Absatz 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen, sind Heimen gleichgestellt.
4 Nicht als Heim gelten insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person:
a.
ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann;
b.
eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann; und
c.
die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann.
5 Institutionen, die der Heilbehandlung dienen, gelten nicht als Heim.
166 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).