Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2021)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages

1 Die IV-Stel­le be­rech­net die Hö­he des As­sis­tenz­bei­tra­ges pro Mo­nat und pro Jahr.

2 Der As­sis­tenz­bei­trag pro Jahr be­trägt:

a.
das Zwölf­fa­che des As­sis­tenz­bei­trags pro Mo­nat;
b.
das Elf­fa­che des As­sis­tenz­bei­trags pro Mo­nat, wenn:
1.
die ver­si­cher­te Per­son mit der Per­son, mit der sie ver­hei­ra­tet ist oder in ein­ge­tra­ge­ner Part­ner­schaft lebt oder ei­ne fak­ti­sche Le­bens­ge­mein­schaft führt oder in ge­ra­der Li­nie ver­wandt ist, im sel­ben Haus­halt lebt, und
2.
die Per­son, mit der sie im sel­ben Haus­halt lebt, voll­jäh­rig ist und sel­ber kei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung be­zieht.

BGE

141 V 642 (9C_715/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Art. 42sexies Abs. 4 IVG; Art. 39g Abs. 2 lit. b Ziff. 2 IVV; Assistenzbeitrag pro Jahr. Für die Mithilfe von Angehörigen im Rahmen der Schadenminderungspflicht ist entscheidend, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (E. 4.3.2). Der standardisierte Einbezug der Schadenminderungspflicht gemäss Art. 39g Abs. 2 lit. b IVV lässt sich so weit und so lange nicht beanstanden, als eine schadenmindernde Mithilfe Angehöriger im Einzelfall objektiv tatsächlich möglich und zumutbar ist (E. 4.3.3).

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