1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
1 Beitragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen der privaten Invalidenfach- oder -selbsthilfe für Leistungen, die sie auf gesamtschweizerischer oder sprachregionaler Ebene im Interesse der Invaliden erbringen. Die Organisationen müssen sich ganz oder in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe widmen und können einen Teil der Leistungserbringung an Dritte übertragen. Bei ähnlichen Leistungen sind sie verpflichtet, gegenseitige Vereinbarungen zu treffen, um ihre Angebote aufeinander abzustimmen.
1bis Eine Organisation widmet sich in einem wesentlichen Umfang der Invalidenhilfe, wenn:
a.
mindestens die Hälfte ihrer Kundinnen und Kunden invalide Personen und deren Angehörige sind;
b.
mindestens 1000 invalide Personen und deren Angehörige ihre Leistungen nutzen; oder
c.
ihre Vollkosten für die Leistungen nach Artikel 74 IVG mindestens eine Million Franken im Jahr betragen.
2 Für die Ausrichtung von Finanzhilfen schliesst das BSV in Anwendung des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990442 mit den Organisationen nach Absatz 1 Verträge über die anrechenbaren Leistungen ab; die Verträge gelten höchstens 4 Jahre. Kommt keine vertragliche Einigung zustande, so erlässt das BSV eine beschwerdefähige Verfügung über die Beitragsberechtigung.
441 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177).