Verordnung
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Art. 40
1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
2 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen. 2bis Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.234 2ter Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.235 2quater Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.236 3 Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis–2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.237 4 Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle. 233 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). 234 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). 235 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). 236 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). 237 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). BGE
100 V 53 () from 28. Februar 1974
Regeste: Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV. Rekursbehörden der AHV und der IV, die zur Beurteilung der Beschwerden von Personen mit Wohnsitz im Ausland zuständig sind.
123 V 180 () from 7. Juli 1997
Regeste: Art. 69 IVG, Art. 89 IVV, Art. 200 Abs. 1 und 4 AHVV. Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen IV-Stelle ist in der Regel die AHV-Rekursbehörde des entsprechenden Kantons.
130 V 514 () from 19. November 2004
Regeste: Art. 103 lit. c OG; Art. 57 ATSG; Art. 201 AHVV (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung): Beschwerdeberechtigung einer IV-Stelle. Eine IV-Stelle, welche nicht selbst die Verfügung erlassen hat, die im Beschwerdeverfahren (an welchem sie nicht teilgenommen hat) angefochten war, ist nicht berechtigt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen (Erw. 4).
134 V 97 (9C_525/2007) from 15. Januar 2008
Regeste: Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren. Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).
137 V 351 (9C_286/2011) from 11. August 2011
Regeste: Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision. Entgegen dem Verweis in Art. 42 Abs. 4 in fine IVG richtet sich der zeitliche Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Vielmehr gelangt weiterhin sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG zu den Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente zur Anwendung (E. 4 und 5).
143 V 66 (8C_814/2016) from 3. April 2017
Regeste: Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 55 Abs. 1 IVG; Art. 40 Abs. 3 IVV; örtlich zuständige IV-Stelle. Der Einwand der örtlichen Unzuständigkeit einer IV-Stelle ist unverzüglich vorzubringen, da er ansonsten verwirkt (E. 4.3). |