Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 76 Zustellung der Verfügung 317

1 Die Ver­fü­gung ist ins­be­son­de­re zu­zu­stel­len:318

a.319 den Per­so­nen, den Ein­rich­tun­gen und den Ver­si­che­rern, de­nen ein Vor­be­scheid zu­ge­stellt wur­de;
b.−c.320
d.321 der Zen­tra­len Aus­gleichs­stel­le, so­weit es sich nicht um Ver­fü­gun­gen über Ren­ten oder Hilflo­sen­ent­schä­di­gun­gen für Voll­jäh­ri­ge han­delt;
e.322
f.
den Durch­füh­rungs­stel­len;
g.323
dem Arzt oder der me­di­zi­ni­schen Ab­klä­rungs­stel­le, die, oh­ne Durch­füh­rungs­stel­le zu sein, im Auf­trag der Ver­si­che­rung ein Gut­ach­ten er­stellt ha­ben;
h.324
i.325
….

2 Für Ver­fü­gun­gen, mit de­nen ei­ne Ren­te oder Hilflo­sen­ent­schä­di­gung für Voll­jäh­ri­ge zu­ge­spro­chen wird, gilt Ar­ti­kel 70 AHVV326 sinn­ge­mä­ss.327

317Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 15. Ju­ni 1992, in Kraft seit 1. Ju­li 1992 (AS 1992 1251).

318 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3721).

319 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 26. April 2006, in Kraft seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2007).

320 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2007).

321 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743).

322 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2007).

323 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679).

324 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2007).

325 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3721). Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 26. April 2006, mit Wir­kung seit 1. Ju­li 2006 (AS 2006 2007).

326 SR 831.101

327 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 28. Jan. 2004, in Kraft seit 1. März 2004 (AS 2004 743).

BGE

114 V 94 () from 21. März 1988
Regeste: Art. 45bis IVG, Art. 88quater Abs. 2 IVV, Art. 103 lit. a OG: Beschwerdebefugnis der Krankenkassen bei Verfügungen der Invalidenversicherung. Krankenkassen sind grundsätzlich nicht legitimiert, rentenablehnende Verfügungen der Invalidenversicherung anzufechten.

115 V 208 () from 23. Juni 1989
Regeste: Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen. - Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b). - Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 2c). Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 76 IVV: Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtungen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen. Steht den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zu und ist ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen? Frage offengelassen (Erw. 3).

129 V 73 () from 29. November 2002
Regeste: Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme. Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.

131 V 362 () from 2. September 2005
Regeste: Art. 49 Abs. 4 ATSG; Art. 103 lit. a OG: Auswirkungen der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung für den Unfallversicherer. Der Unfallversicherer ist nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt, und die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung entfaltet ihm gegenüber keine Bindungswirkung. (Erw. 2.2) Unfallversicherer sind nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide kantonaler Versicherungsgerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung berechtigt. (Erw. 2)

133 V 549 () from 28. August 2007
Regeste: Art. 49 Abs. 4 ATSG; aArt. 129 UVV; Art. 16 ATSG. Es besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im Sinne von BGE 126 V 288 und die IV-Stelle ist daher nicht zur Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt (E. 6).

134 V 97 (9C_525/2007) from 15. Januar 2008
Regeste: Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren. Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).

137 V 210 (9C_243/2010) from 28. Juni 2011
Regeste: a Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; Art. 59 Abs. 3 IVG; Art. 72bis IVV (in Kraft bis 31. März 2011); Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS); Wahrung eines fairen Verwaltungs- und Beschwerdeverfahrens.

145 V 399 (8C_357/2019) from 24. Oktober 2019
Regeste: Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG; Art. 8 Abs. 1 lit. f und Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV; Art. 23 AVIG; Art. 40b AVIV; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung im Verhältnis zur Invalidenversicherung. Die Arbeitslosenversicherung ist für die Zeit, in welcher der Anspruch auf Leistungen einer anderen Versicherung abgeklärt wird, vorleistungspflichtig, um Lücken im Erwerbsersatz zu vermeiden (Schwebezustand). Die Rechtsprechung zur Beendigung dieser Vorleistungspflicht zielt darauf ab, dass die Arbeitslosenkasse sobald als möglich, nämlich dann, wenn der Erwerbsunfähigkeitsgrad feststeht, die notwendige Leistungsanpassung vornehmen kann. Diese Anpassung, je nach Fallkonstellation, auch im Zeitpunkt eines verwaltungsinternen Beschlusses zuzulassen, ginge zulasten der Rechtssicherheit und der Praktikabilität im Verwaltungsverfahren. Von der grundsätzlichen Beendigung des Schwebezustands durch Erlass der Verfügung der IV-Stelle ist daher nicht abzuweichen, zumal hieraus der Arbeitslosenkasse kein Rechtsnachteil erwächst (E. 2-4).

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