Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2022)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 87 Revisionsgründe 378

1 Ei­ne Re­vi­si­on wird von Am­tes we­gen durch­ge­führt, wenn:

a.
sie im Hin­blick auf ei­ne mög­li­che er­heb­li­che Än­de­rung des In­va­li­di­täts- oder Hilf­lo­sig­keits­gra­des oder des in­va­li­di­täts­be­ding­ten Be­treu­ungs­auf­wan­des oder Hil­fe­be­darfs bei der Fest­set­zung der Ren­te, der Hilflo­sen­ent­schä­di­gung oder des As­sis­tenz­bei­tra­ges auf einen be­stimm­ten Ter­min in Aus­sicht ge­nom­men wor­den ist; oder
b.
Tat­sa­chen be­kannt oder Mass­nah­men an­ge­ord­net wer­den, die ei­ne er­heb­li­che Än­de­rung des Gra­des der In­va­li­di­tät, der Hilf­lo­sig­keit, des in­va­li­di­täts­be­ding­ten Be­treu­ungs­auf­wan­des oder Hil­fe­be­darfs als mög­lich er­schei­nen las­sen.

2 Wird ein Ge­such um Re­vi­si­on ein­ge­reicht, so ist dar­in glaub­haft zu ma­chen, dass sich der Grad der In­va­li­di­tät oder Hilf­lo­sig­keit oder die Hö­he des in­va­li­di­täts­be­ding­ten Be­treu­ungs­auf­wan­des oder Hil­fe­be­darfs des Ver­si­cher­ten in ei­ner für den An­spruch er­heb­li­chen Wei­se ge­än­dert hat.

3 Wur­de ei­ne Ren­te, ei­ne Hilflo­sen­ent­schä­di­gung oder ein As­sis­tenz­bei­trag we­gen ei­nes zu ge­rin­gen In­va­li­di­täts­gra­des, we­gen feh­len­der Hilf­lo­sig­keit oder weil auf­grund des zu ge­rin­gen Hil­fe­be­darfs kein An­spruch auf einen As­sis­tenz­bei­trag ent­steht, ver­wei­gert, so wird ei­ne neue An­mel­dung nur ge­prüft, wenn die Vor­aus­set­zun­gen nach Ab­satz 2 er­füllt sind.

378 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679).

BGE

109 V 108 () from 25. März 1983
Regeste: Art. 48 Abs. 2 IVG, 88bis Abs. 1 IVV. - Art. 88bis Abs. 1 IVV ist nur anwendbar, wenn eine bereits laufende Rente erhöht werden soll (Erw. 1b). - Bei einer Neuanmeldung nach vorangegangener Rentenverweigerung ist für die Festsetzung eines rückwirkenden Rentenbeginns Art. 48 Abs. 2 IVG massgebend (Erw. 4). Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV. - Zweck von Art. 87 Abs. 4 IVV (Erw. 2a). - Was haben Verwaltung und Richter im Rahmen des Eintretens auf eine Neuanmeldung zu prüfen? (Erw. 2b, c.) - Bei einer Neuanmeldung haben Verwaltung und Richter materiell zu prüfen, ob - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 41 IVG - der Invaliditätsgrad eine Änderung erfahren hat, ausserdem ob nunmehr eine rentenbegründende Invalidität vorliegt (Erw. 2b, c). - Wann liegt eine nach Art. 87 Abs. 3 IVV beachtliche Änderung vor? (Erw. 3.)

109 V 119 () from 25. März 1983
Regeste: Art. 108 Abs. 2 und 132 OG. Wird eine Nichteintretensverfügung der Verwaltung nach Art. 87 Abs. 4 IVV angefochten und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein materieller Antrag gestellt, so umfasst dieser auch das Begehren, die Verwaltung habe auf die Neuanmeldung einzutreten (Erw. 1). Art. 85 Abs. 2 lit. h und 97 AHVG. Der Verwaltung ist es verwehrt, in sinngemässer Anwendung der Grundsätze über die prozessuale Revision auf eine frühere Verfügung zurückzukommen, wenn diese seinerzeit vom Richter überprüft worden ist (Erw. 2b). Art. 87 Abs. 4 IVV. Diese Bestimmung gilt in analoger Weise auch für Eingliederungsleistungen. Demnach ist, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (Erw. 3a).

109 V 197 () from 14. April 1983
Regeste: Art. 129 Abs. 1 lit. b OG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Spezialitätenliste ist kein Tarif im Sinne dieser Bestimmung; gegen die Ablehnung der Preiserhöhung für ein in der Spezialitätenliste aufgenommenes Arzneimittel ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Erw. 2). Art. 12 Abs. 6 KUVG, Art. 5 Abs. 1 Vo VIII: Wirtschaftlichkeit von Arzneimitteln. - Ein Preiserhöhungsbegehren kann grundsätzlich erst nach Ablauf von zwei Jahren seit der Aufnahme des Arzneimittels in der Spezialitätenliste bzw. seit der letzten Preisfestsetzung eingereicht werden (Bestätigung der Verwaltungspraxis; Erw. 4a, 5b und c). - Wird ein Begehren vor Ablauf dieser Frist gestellt oder geht die verlangte Erhöhung über generell vorgesehene Ansätze hinaus, ist glaubhaft zu machen, dass die Sachlage im konkreten Einzelfall eine ausserordentliche Änderung erfahren hat (Erw. 4b, 5b und d).

109 V 262 () from 18. Oktober 1983
Regeste: Art. 87 IVV. Prüfung des Eintretens bei einem Revisionsgesuch nach Art. 87 Abs. 1 IVV: Die zur Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV) entwickelten Grundsätze gelten sinngemäss (Erw. 3). Art. 41 IVG. Zeitliche Vergleichsbasis, wenn eine Rente revidiert wird, nachdem die ursprüngliche Rente bereits in einem früheren Revisionsverfahren geändert worden ist (Erw. 4a).

110 V 278 () from 19. Dezember 1984
Regeste: Art. 36 Abs. 1 IVG, Art. 9 Abs. 3 des schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 13. Oktober 1969: Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente. Es ist nicht möglich, die von einem spanischen oder schweizerischen Staatsangehörigen in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten an die durch Art. 36 Abs. 1 IVG geforderte Mindestbeitragsdauer anzurechnen (Erw. 1b). Art. 10 des schweizerisch-spanischen Abkommens über Soziale Sicherheit und Ziff. 10 des Schlussprotokolls zum genannten Abkommen: Anspruch eines spanischen Staatsangehörigen auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Voraussetzungen, unter denen eine Abwesenheit von der Schweiz, die sich über die gemäss dem schweizerisch-spanischen Abkommensrecht zulässige Toleranzfrist (drei Monate je Kalenderjahr) hinaus erstreckt, den Aufenthalt in diesem Land nicht unterbricht (Erw. 2c).

114 V 143 () from 17. August 1988
Regeste: Art. 29 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 2 und 41 IVG, Art. 88bis Abs. 2 IVV: Schicksal der Invalidenrente bei Inhaftierung des Anspruchsberechtigten. - Bei Untersuchungshaft und bei dem von einer Strafbehörde angeordneten Straf- oder Massnahmenvollzug kann die Invalidenrente nicht mehr revisionsweise entzogen werden, sondern sie ist zu sistieren. Die Zusatzrenten sind in solchen Fällen weiterhin auszurichten (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2). - Beginn und Ende der Sistierung (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 3).

117 V 8 () from 4. Februar 1991
Regeste: Art. 97 AHVG, Art. 81 IVG: Wiedererwägung einer rechtskräftigen Verfügung. - Gesichtspunkte zur Beurteilung der Frage, ob die Verwaltung auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist oder ob sie die Wiedererwägungsvoraussetzungen materiell geprüft und das Gesuch abgewiesen hat (Erw. 2). In casu hat die Verwaltung die Wiedererwägungsvoraussetzungen geprüft und einen erneut ablehnenden Sachentscheid getroffen (Erw. 2b/cc). - Überprüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen durch den Richter; die ursprüngliche Verfügung erweist sich in casu als zweifellos unrichtig, weil die Verwaltung die Invalidenrente seinerzeit ohne Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufgehoben hat und ein korrekter Einkommensvergleich zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad geführt hätte (Erw. 2c/aa). - Richterliche Verpflichtung der Verwaltung, die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und über die der Versicherten zustehenden Leistungen zu befinden (Erw. 2d). Art. 28 Abs. 2 IVG: Einkommensvergleich. Voraussetzungen, unter denen - das vom Invaliden tatsächlich noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen beim Einkommensvergleich zu berücksichtigen ist, - vom Grundsatz abgewichen werden kann, dass der ausgerichtete Lohn der geleisteten Arbeit entspricht (Erw. 2c/aa). Art. 36 Abs. 2 IVG, Art. 30 AHVG: Rentenberechnungsgrundlagen. Massgeblichkeit der Berechnungsgrundlagen (insbesondere des durchschnittlichen Jahreseinkommens) der seinerzeit aufgehobenen Rente, wenn die diesbezügliche Verfügung auf dem Wege der Wiedererwägung zurückgenommen wird und erneut eine Rente zuzusprechen ist (Erw. 3).

117 V 198 () from 30. September 1991
Regeste: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV, Art. 41 IVG. Eintretensvoraussetzungen und Prüfungsbefugnis der Verwaltung bei einer Neuanmeldung (Präzisierung der Rechtsprechung).

125 V 410 () from 8. November 1999
Regeste: Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV: Neuanmeldung nach befristeter Leistungsgewährung. Die Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV bezieht sich stets auf Fälle mit vorausgegangener Leistungsverweigerung und ist nicht anwendbar, wenn zuvor eine Leistung zugesprochen, aber befristet wurde.

125 V 413 () from 14. Juni 1999
Regeste: Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1, Art. 98 lit. g und Art. 128 OG; Art. 84 f. AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG: Streitgegenstand. - Begriff des Streitgegenstandes und seine Abgrenzung vom Anfechtungsgegenstand (Präzisierung der Rechtsprechung). - Mit der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente wird ein Rechtsverhältnis im anfechtungs- und streitgegenständlichen Sinne geregelt. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben.

129 V 211 () from 24. Januar 2003
Regeste: Art. 48 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV; Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV: Verfahrensrechtliche Qualifizierung der - im Anschluss an eine zu Unrecht erfolgte Sistierung - wieder aufgenommenen Rentenausrichtung; zeitliche Wirkungsweise (ex nunc oder ex tunc). Wurde eine Invalidenrente zufolge unrichtiger Beurteilung eines strafrechtlich angeordneten Massnahmenvollzugs zu Unrecht sistiert, kann darauf bezüglich des von der Sistierungsverfügung erfassten, bis zu deren Erlass reichenden Zeitraums wiedererwägungsweise zurückgekommen werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen (zweifellose Unrichtigkeit der Sistierungsverfügung, erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind. Da es sich bei der unrichtigen Qualifizierung des Massnahmenvollzugs nicht um einen spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Aspekt handelt, gelangt bei der Wiederaufnahme der Rentenzahlungen für diese Periode Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nicht zur Anwendung; massgebend sind die Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV sowie Art. 48 Abs. 1 IVG. Für die Zeit nach Erlass der Sistierungsverfügung sind - da diesbezüglich noch keine Verfügung vorliegt - die bei einer Neuanmeldung des Rentenanspruchs geltenden Regeln zu beachten, mit der Folge, dass die Rentennachzahlung gestützt auf Art. 48 Abs. 1 IVG bis maximal fünf Jahre zurück bis zum ersten nach dem letzten von der Rechtskraft der Sistierungsverfügung erfassten Monat zu erfolgen hat; Art. 48 Abs. 2 IVG ist nicht anwendbar, weil nicht eine fehlerhafte Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunktes Anlass für die Rentensistierung bildete.

129 V 370 () from 9. Juli 2003
Regeste: Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 41 und 81 IVG; Art. 88bis IVV; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung; Dauer. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert.

130 V 64 () from 16. Oktober 2003
Regeste: Art. 87 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und 4 IVV: Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Tatsachenänderung. Zur entsprechenden Beweisführungslast der versicherten Person, dem Vorgehen, wenn mit dem Gesuch auf ergänzende Beweismittel verwiesen wird, und zur sachverhaltsmässigen Grundlage bei der richterlichen Überprüfung einer Nichteintretensverfügung (Änderung der Rechtsprechung).

130 V 71 () from 1. Dezember 2003
Regeste: Art. 41 IVG, Art. 87 Abs. 3 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) und Abs. 4 IVV: Zeitlich massgebender Sachverhalt. Zur Reichweite der Analogie zwischen Rentenrevisions- und Neuanmeldungsverfahren bezüglich der für die Glaubhaftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung massgebenden zeitlichen Vergleichsbasis (Erw. 3; Präzisierung der in BGE 109 V 265 Erw. 4a sowie im Urteil M. vom 28. Juni 2002 [I 50/02] dargelegten Grundsätze).

130 V 253 () from 7. April 2004
Regeste: a Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung); Art. 28 Abs. 1ter, Art. 80a lit. a IVG; Art. 8 und Anhang II FZA; Art. 10 Abs. 1, Art. 10a Abs. 1 und Anhang IIa der Verordnung Nr. 1408/71: Export von Viertelsrenten und Härtefallrenten der Invalidenversicherung. Viertelsrenten sind nach der Verordnung Nr. 1408/71 exportierbar, wohingegen Härtefallrenten von der Exportpflicht ausgenommen sind (Erw. 2.3).

130 V 343 () from 30. April 2004
Regeste: Art. 1 Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2003 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 6, 7, 8 Abs. 1, Art. 16 und 17 ATSG; Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung): Begriffe der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) in der Invalidenversicherung nach Massgabe des ATSG. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität, der Einkommensvergleichsmethode und der Revision (der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung (Erw. 2-3.6).

133 V 108 () from 6. November 2006
Regeste: Art. 17 ATSG; Art. 41 IVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV: Massgebende zeitliche Vergleichsbasis. Wie bei der Neuanmeldung (BGE 130 V 71) ist auch bei der Rentenrevision (auf Gesuch hin oder von Amtes wegen) zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

133 V 263 () from 4. April 2007
Regeste: Art. 87 Abs. 3 (in der seit 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Abs. 4 IVV: Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente. Im Rahmen der Neuanmeldung nach rückwirkend befristeter Zusprechung einer Invalidenrente sind die Voraussetzungen gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV zu berücksichtigen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 6).

136 V 369 (9C_369/2010) from 25. Oktober 2010
Regeste: Art. 49 und 52 Abs. 1 sowie Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; Art. 6 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 2 IVG; Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen. Die (formelle und materielle) Rechtskraft von Entscheiden über Dauerleistungen der Sozialversicherung, insbesondere Renten der Invalidenversicherung, erstreckt sich auch auf Voraussetzungen (in casu Art. 6 Abs. 2 IVG) der Leistungsberechtigung, welche zeitlich abgeschlossene Sachverhalte betreffen. Solche Begründungselemente der rechtskräftigen Rentenverfügung können daher im Rahmen einer Revision oder Neuanmeldung nicht erneut geprüft noch kann allenfalls darauf zurückgekommen werden, es sei denn, es liege ein neuer Versicherungsfall vor (E. 3.1).

140 V 558 (9C_461/2014) from 1. Dezember 2014
Regeste: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 1 IVV; Art. 26 Abs. 2 ATSG; Beginn der Verzugszinspflicht bei einer Rentenrevision von Amtes wegen. Bei einer Revision von Amtes wegen, welche die laufende Invalidenrente bestätigt, allenfalls nachdem die IV-Stelle die Rente zunächst herabgesetzt oder aufgehoben hat, beginnt die Frist von 24 Monaten (nach der Entstehung des Anspruchs) im Sinne von Art. 26 Abs. 2 ATSG spätestens bei Einleitung des Revisionsverfahrens (E. 3.3 und 3.4).

141 V 585 (8C_590/2015) from 24. November 2015
Regeste: Art. 4 IVG; Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; Art. 6-8, 17 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG: Praxisänderung; Neuanmeldung. Die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen stellt für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund dar (E. 5).

144 V 245 (8C_148/2018) from 6. Juli 2018
Regeste: Art. 19 Abs. 1 UVG; Art. 11 UVV; frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung. Erfolgt im Zeitpunkt der Rückfallmeldung - anders als im mit BGE 140 V 65 beurteilten Sachverhalt - keine Heilbehandlung, von deren Abschluss der Beginn des Rentenanspruches abhängig gemacht werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), ist der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung resp. der Rückfallmeldung festzulegen (E. 6.4).

144 V 427 (8C_867/2017) from 20. September 2018
Regeste: Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4).

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