Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

vom 17. Januar 1961 (Stand am 1. Januar 2023)

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 39 Intensivpflegezuschlag 216

1 Ei­ne in­ten­si­ve Be­treu­ung im Sin­ne von Ar­ti­kel 42ter Ab­satz 3 IVG liegt bei Min­der­jäh­ri­gen vor, wenn die­se im Ta­ges­durch­schnitt in­fol­ge Be­ein­träch­ti­gung der Ge­sund­heit zu­sätz­li­che Be­treu­ung von min­des­tens vier Stun­den be­nö­ti­gen.

2 An­re­chen­bar als Be­treu­ung ist der Mehr­be­darf an Be­hand­lungs- und Grund­pfle­ge im Ver­gleich zu nicht be­hin­der­ten Min­der­jäh­ri­gen glei­chen Al­ters. Nicht an­re­chen­bar ist der Zeit­auf­wand für ärzt­lich ver­ord­ne­te me­di­zi­ni­sche Mass­nah­men, wel­che durch me­di­zi­ni­sche Hilfs­per­so­nen vor­ge­nom­men wer­den, so­wie für päd­ago­gisch-the­ra­peu­ti­sche Mass­nah­men.

3 Be­darf ei­ne min­der­jäh­ri­ge Per­son in­fol­ge Be­ein­träch­ti­gung der Ge­sund­heit zu­sätz­lich ei­ner dau­ern­den Über­wa­chung, so kann die­se als Be­treu­ung von zwei Stun­den an­ge­rech­net wer­den. Ei­ne be­son­ders in­ten­si­ve be­hin­de­rungs­be­ding­te Über­wa­chung ist als Be­treu­ung von vier Stun­den an­re­chen­bar.

216Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

BGE

98 V 23 () from 20. Januar 1972
Regeste: Art. 43bis AHVG und 66bis AHVV. Voraussetzungen einer Hilflosenentschädigung der AHV (Zusammenfassung der Rechtsprechung).

104 V 1 () from 20. März 1978
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG. Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität: Zusammenfassung der Praxis (Erw. 2). Art. 39 IVV (gültig ab 1. Januar 1977). Die Regelung des Abs. 2, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungskur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (Erw. 4).

104 V 127 () from 9. November 1978
Regeste: Hilflosenentschädigung. Die Umschreibung der schweren Hilflosigkeit in Art. 36 Abs. 1 IVV widerspricht Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht und ist daher für die Hilflosenentschädigung nach AHVG anwendbar.

105 V 218 () from 24. Oktober 1979
Regeste: Art. 45 IVG und 39bis IVV. Berechnung der Überentschädigung, wenn ein SUVA-Rentner gleichzeitig Bezüger einer Ehepaar-Rente der Invalidenversicherung ist, und im Falle einer SUVA-Rentnerin, deren Ehemann eine Ehepaar-Rente der Invalidenversicherung bezieht. Bemerkung de lege ferenda.

107 V 136 () from 17. August 1981
Regeste: Art. 43bis Abs. 1 AHVG, 42 Abs. 2 IVG und 36 Abs. 1 IVV. - Für die Beurteilung der Hilflosigkeit sind sechs Lebensverrichtungen relevant (Erw. 1c). - Die Hilfe ist erheblich, wenn sie bei einer Teilfunktion einer einzelnen Lebensverrichtung erforderlich ist. Die in Rz 298.3 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit genannten Beispiele für die Erheblichkeit in Teilfunktionen sind alternativ zu verstehen; die Beispiele sind nicht abschliessend umschrieben (Erw. 1d). - Aufgabe der mit der Abklärung der Hilflosigkeit betrauten Personen (Arzt bzw. Fürsorgestelle): Diese haben anzugeben, worin die notwendigerweise zu leistende Hilfe besteht. Die Beurteilung der Rechtsfrage der Erheblichkeit ist Sache der Verwaltung bzw. des Richters (Erw. 2b).

107 V 145 () from 17. August 1981
Regeste: Art. 42 Abs. 2 IVG, Art. 36 IVV. - Der Katalog der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen gilt für die Bemessung der Hilflosigkeit in allen drei Hilflosigkeitsgraden, soweit dabei auf diese Lebensverrichtungen Bezug genommen wird (Art. 36 Abs. 1, 2 und 3 lit. a IVV; Erw. 1b). - Die Hilfsbedürftigkeit ist auch dann erheblich, wenn ein Versicherter eine bestimmte Lebensverrichtung selbst mit Dritthilfe nicht (mehr) erfüllen kann, weil sie für ihn gar keinen Sinn hat (Erw. 1c). - Der dauernden persönlichen Überwachung ist im Rahmen des Art. 36 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. b IVV ein grösseres Gewicht beizumessen als bei Art. 36 Abs. 1 IVV, wo nach der Rechtsprechung schon eine minimale Erfüllung genügt (Erw. 1d). - Wird bei der notwendigen Anzahl Lebensverrichtungen die Erheblichkeit der Dritthilfe bejaht, so darf nicht im nachhinein eine gesamthafte Würdigung vorgenommen und der Anspruch auf die entsprechende Entschädigung verneint werden; insofern ist Rz 301 der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit unzutreffend (Erw. 2c).

111 V 197 () from 19. August 1985
Regeste: Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 39 Abs. 2 IVV: Kürzung der Invalidenrente bei Tabakmissbrauch. - Nachträglich verfügte Kürzung (Erw. 5). - Begriff und Beweis des Wohlverhaltens, bei dem von einer Verweigerung, Kürzung oder einem Entzug der Geldleistung abzusehen ist (Erw. 6).

136 V 209 (8C_81/2010) from 7. Juli 2010
Regeste: Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG; Art. 2 Abs. 3 GgV; Art. 42 und 42ter Abs. 3 IVG; medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen. Bei Hauspflege vorgenommene Vorkehren, deren Durchführung keine medizinische Berufsqualifikation erfordert, stellen keine medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG und Art. 2 Abs. 3 GgV dar, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und auf einen Intensivpflegezuschlag (E. 7 und 10).

145 V 278 (8C_9/2019) from 22. August 2019
Regeste: Art. 42quater Abs. 3 IVG; Art. 39a lit. c IVV; Art. 42ter Abs. 3 IVG; Assistenzbeitrag für minderjährige versicherte Personen. Minderjährige versicherte Personen, denen ein Intensivpflegezuschlag nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird, haben Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (E. 6).

147 V 73 (9C_777/2019) from 24. November 2020
Regeste: Art. 42ter Abs. 3 IVG; Art. 39 IVV; Intensivpflegezuschlag zur Hilflosenentschädigung. Die Überwachung der Atmung über eine Trachealkanüle, die eine stetige unmittelbare Interventionsbereitschaft durch medizinisch geschultes Personal erfordert, ist eine Pflegeleistung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV und nicht blosse Überwachung gemäss Art. 39 Abs. 3 IVV (E. 4.5).

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