Verordnung
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Art. 14bis Beschaffung und Vergütung von Hilfsmitteln 80
1 Das EDI legt in einer Verordnung die Hilfsmittel fest, für die die Instrumente nach Artikel 21quater Absatz 1 Buchstaben a–c IVG angewendet werden. 2 Sieht die vorliegende Verordnung für die Beschaffung von Hilfsmitteln und damit zusammenhängende Dienstleistungen ein Vergabeverfahren vor, so regelt das EDI die Modalitäten der Abgabe und der Vergütung. 80Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2008 (AS 20086491). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). |