Verordnung
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Art. 20ter Taggeld und Invalidenrente 92
1 Hat die versicherte Person Anspruch auf ein Taggeld einschliesslich Kindergeld nach den Artikeln 23 Absatz 1 und 23bis IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird anstelle des Taggeldes die Rente weitergewährt. 2 Hat die versicherte Person während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf ein Taggeld, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist nach Artikel 47 Absatz 1bis IVG durch ein Taggeld ersetzt, das einem Dreissigstel des Rentenbetrags entspricht. 92Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |