Verordnung
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Art. 21octies Abzug bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Invalidenversicherung 129
1 Kommt die IV während der Eingliederung für Verpflegung und Unterkunft auf, so werden vom Taggeld 20 Prozent, höchstens aber 20 Franken abgezogen. Bei Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, die im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnten, beträgt der Abzug 10 Prozent des Taggeldes, höchstens aber 10 Franken.130 2 Wird das Taggeld zudem nach Artikel 21septies gekürzt, so erfolgt der Abzug gemäss Absatz 1 nach dieser Kürzung. 3 Das Taggeld wird während der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht gekürzt.131 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Mai 1999 (AS 1999 1851). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859). 130 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes. 131 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |