Verordnung
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Art. 4octies Beitrag an den Arbeitgeber
1 Der Beitrag an den Arbeitgeber nach Artikel 14a Absatz 5 IVG beträgt höchstens 100 Franken pro Tag, an dem Integrationsmassnahmen durchgeführt werden.49 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle zahlt den Beitrag nach Beendigung der Massnahme direkt an den Arbeitgeber. Auf Wunsch des Arbeitgebers kann der Beitrag auch periodisch ausgerichtet werden. 49 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). |