Verordnung
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Art. 3 Geburtsgebrechen 22
1 Nachstehende Begriffe nach Artikel 13 Absatz 2 IVG werden wie folgt präzisiert:
2 Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. 3 Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich. 4 Art, Dauer und Umfang einer medizinischen Massnahme nach Artikel 13 IVG und der Leistungserbringer werden in der Leistungszusprache festgehalten. 22 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |