Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung 183

1 Ei­ne Über­gangs­leis­tung wird aus­ge­rich­tet, wenn:

a.
die Prü­fung der IV-Stel­le er­gibt, dass die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 32 IVG er­füllt sind; und
b.
die ver­si­cher­te Per­son ein ärzt­li­ches At­test vor­legt, das:
1.
ih­re Ar­beits­un­fä­hig­keit von min­des­tens 50 Pro­zent be­stä­tigt, und
2.
ei­ne me­di­zi­ni­sche Pro­gno­se ent­hält, nach der die Ar­beits­un­fä­hig­keit wei­ter an­dau­ert.

2 Sind die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 32 IVG nicht mehr er­füllt, so er­lischt der An­spruch auf ei­ne Über­gangs­leis­tung am En­de des Mo­nats, in dem die IV-Stel­le die Auf­he­bung der Über­gangs­leis­tung ver­fügt.

183 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679).

BGE

128 V 20 () from 15. Februar 2002
Regeste: Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten. - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus. - Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich.

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