Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung 215

1 Die Hilf­lo­sig­keit gilt als schwer, wenn die ver­si­cher­te Per­son voll­stän­dig hilf­los ist. Dies ist der Fall, wenn sie in al­len all­täg­li­chen Le­bens­ver­rich­tun­gen re­gel­mäs­sig in er­heb­li­cher Wei­se auf die Hil­fe Drit­ter an­ge­wie­sen ist und über­dies der dau­ern­den Pfle­ge oder der per­sön­li­chen Über­wa­chung be­darf.

2 Die Hilf­lo­sig­keit gilt als mit­tel­schwer, wenn die ver­si­cher­te Per­son trotz der Ab­ga­be von Hilfs­mit­teln:

a.
in den meis­ten all­täg­li­chen Le­bens­ver­rich­tun­gen re­gel­mäs­sig in er­heb­li­cher Wei­se auf die Hil­fe Drit­ter an­ge­wie­sen ist;
b.
in min­des­tens zwei all­täg­li­chen Le­bens­ver­rich­tun­gen re­gel­mäs­sig in er­heb­li­cher Wei­se auf die Hil­fe Drit­ter an­ge­wie­sen ist und über­dies ei­ner dau­ern­den per­sön­li­chen Über­wa­chung be­darf; oder
c.
in min­des­tens zwei all­täg­li­chen Le­bens­ver­rich­tun­gen re­gel­mäs­sig in er­heb­li­cher Wei­se auf die Hil­fe Drit­ter und über­dies dau­ernd auf le­ben­sprak­ti­sche Be­glei­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 38 an­ge­wie­sen ist.

3 Die Hilf­lo­sig­keit gilt als leicht, wenn die ver­si­cher­te Per­son trotz der Ab­ga­be von Hilfs­mit­teln:

a.
in min­des­tens zwei all­täg­li­chen Le­bens­ver­rich­tun­gen re­gel­mäs­sig in er­heb­li­cher Wei­se auf die Hil­fe Drit­ter an­ge­wie­sen ist;
b.
ei­ner dau­ern­den per­sön­li­chen Über­wa­chung be­darf;
c.
ei­ner durch das Ge­bre­chen be­ding­ten stän­di­gen und be­son­ders auf­wen­di­gen Pfle­ge be­darf;
d.
we­gen ei­ner schwe­ren Sin­nes­schä­di­gung oder ei­nes schwe­ren kör­per­li­chen Ge­bre­chens nur dank re­gel­mäs­si­ger und er­heb­li­cher Dienst­leis­tun­gen Drit­ter ge­sell­schaft­li­che Kon­tak­te pfle­gen kann; oder
e.
dau­ernd auf le­ben­sprak­ti­sche Be­glei­tung im Sin­ne von Ar­ti­kel 38 an­ge­wie­sen ist.

4 Bei Min­der­jäh­ri­gen ist nur der Mehr­be­darf an Hil­fe­leis­tung und per­sön­li­cher über­wa­chung im Ver­gleich zu nicht be­hin­der­ten Min­der­jäh­ri­gen glei­chen Al­ters zu be­rück­sich­ti­gen.

215Auf­ge­ho­ben durch Ziff. I des BRB vom 15. Jan. 1968 (AS 1968 43). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3859).

BGE

111 V 310 () from 14. November 1985
Regeste: Art. 42 Abs. 4, 43 Abs. 3 IVG; Art. 35 Abs. 2, 36 Abs. 3 lit. d IVV. - Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV, wenn der Versicherte sich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 IVV in einer Anstalt aufhält: Die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit nach Art. 36 Abs. 3 lit. d IVV führt bei einem von der Invalidenversicherung übernommenen Anstaltsaufenthalt in aller Regel nicht zu einer Überentschädigung, welche gemäss Art. 43 Abs. 3 IVG auf dem Verordnungsweg zu verhindern ist. - Gesetzeskonforme Auslegung einer Verordnungsbestimmung.

125 V 256 () from 26. Mai 1999
Regeste: Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad. Bei Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit ist unter Beizug der Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV der durchschnittliche Hilflosigkeitsgrad zu ermitteln, welcher für die Berechnung der Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruches massgebend ist.

125 V 297 () from 15. September 1999
Regeste: Art. 78 Abs. 2 KVG; Art. 110 und 122 KVV; Art. 7 Abs. 2 KLV: Leistungskoordination, Überentschädigung, Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV. - Das soziale Krankenversicherungsrecht, insbesondere Art. 110 KVV, schliesst die Kumulation von Hilflosenentschädigungen der AHV/IV und Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 7 Abs. 2 KLV nicht aus. - Im Einzelfall ist gestützt auf Art. 122 KVV eine Kürzung der Pflegeleistungen der sozialen Krankenversicherung wegen Überentschädigung möglich, soweit die Pflegeleistungen "gleicher Art und Zweckbestimmung" (Art. 122 Abs. 1 KVV) sind wie die Hilflosenentschädigungen der AHV/IV.

133 V 450 () from 23. Juli 2007
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV; Art. 9 ATSG; Art. 42 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV; Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Lebenspraktische Begleitung. Die "lebenspraktische Begleitung" beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) "Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen" noch die "Pflege" noch die "Überwachung". Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Die vom BSV vorgenommene Konkretisierung der Anwendungsfälle der lebenspraktischen Begleitung (Rz. 8050-8052 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) erweist sich grundsätzlich als sachlich gerechtfertigt und damit als gesetzes- und verordnungskonform (E. 9). Rz. 8053 KSIH beinhaltet keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des BehiG (E. 6.2). Im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nach Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV ist die direkte und indirekte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (E. 10.2).

133 V 472 () from 23. Juli 2007
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und 2, Art. 9 BV; Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV; Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG; SR 151.3): Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, Regelmässigkeit; Kostenfaktor. Rz. 8053 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung) beinhaltet keine Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV), des Diskriminierungsverbots (Art. 8 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) oder des BehiG (E. 5.3.1). Das Gesetz macht den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (E. 5.3.2).

133 V 569 () from 6. August 2007
Regeste: Art. 43bis Abs. 5 AHVG; Art. 66bis Abs. 1 AHVV; Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e, Art. 38 IVV; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass AHV-Rentnerinnen und -Rentner, die vor Erreichen des AHV-Rentenalters keiner lebenspraktischen Begleitung bedurften, vom Anspruch auf Hilflosenentschädigung aus diesem Grunde ausgeschlossen bleiben (E. 5.4). Soweit der Bundesrat in Art. 66bis Abs. 1 AHVV bei der Bemessung der Hilflosigkeit den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Bereich der AHV unberücksichtigt lässt, verstösst diese Regelung weder gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot oder das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) noch gegen das Gesetz (Art. 43bis Abs. 5 AHVG; E. 5.5).

137 V 424 (9C_395/2011) from 31. Oktober 2011
Regeste: Art. 42 IVG und Art. 36 ff. IVV; Art. 42ter IVG und Art. 37 Abs. 4 IVV; Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 88bis Abs. 2 IVV; Prüfung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bei Vollendung des 18. Altersjahres. Das Erreichen des Mündigkeitsalters 18 ist nicht als Eintritt eines neuen Versicherungsfalles zu betrachten. Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung Minderjähriger kann somit mit der Volljährigkeit nicht frei und umfassend, sondern lediglich unter revisionsrechtlichem Blickwinkel geprüft werden. Demzufolge bestimmt sich der Zeitpunkt einer allfälligen Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung nach Art. 88bis Abs. 2 IVV (E. 3).

140 V 543 (9C_648/2013) from 17. Oktober 2014
Regeste: Art. 42sexies IVG; Art. 39e und 39f IVV; Assistenzbeitrag. Das standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2 ist grundsätzlich geeignet, den gesamten Hilfebedarf einer versicherten Person zu ermitteln (E. 3.2.2). Die Höhe des Pauschalansatzes für den Assistenzbeitrag von Fr. 32.50 resp. 32.80 pro Stunde gemäss Art. 39f Abs. 1 IVV ist gesetzeskonform (E. 3.3). Im Verfahren betreffend den Assistenzbeitrag kann eine neue Abklärung von Aspekten der Hilflosigkeit namentlich dann angezeigt sein, wenn sie zwar nicht für den Schweregrad der Hilflosigkeit und den entsprechenden Entschädigungsanspruch, jedoch für den Anspruch auf Assistenzbeitrag bedeutsam sind (E. 3.4.4). Was unter einer Institution im Sinne von Art. 42sexies Abs. 2 IVG und Art. 39e Abs. 4 IVV zu verstehen ist, ergibt sich in erster Linie aus Art. 3 IFEG. Die in Art. 39e Abs. 4 IVV vorgesehene pauschale Kürzung des Höchstansatzes entsprechend dem regelmässigen Aufenthalt in einer solchen Institution ist gesetzmässig (E. 3.5). Die Höchstansätze von Art. 39e IVV beinhalten die durch die Hilflosenentschädigung und allfällige Beiträge für Dienstleistungen Dritter oder an Grundpflege nach Art. 25a KVG zu deckende Zeit (E. 3.6.3).

146 V 322 (9C_763/2019) from 17. August 2020
Regeste: Art. 42 Abs. 1-3 IVG; Art. 35ter, Art. 37 Abs. 3 lit. e und Art. 38 IVV; invalidenversicherungsrechtliche Heimdefinition im Zusammenhang mit lebenspraktischer Begleitung. Bei der Prüfung der Frage, ob einer Einrichtung Heimcharakter beizumessen ist, sind Umfang und Intensität der von der Institution erbrachten Betreuungsleistung angemessen miteinzubeziehen (E. 6.1). Mit der Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung soll der Eintritt von zu Hause lebenden Versicherten in stationäre Einrichtungen nach Möglichkeit verhindert oder wenigstens hinausgeschoben werden. Dieses Ziel würde geradezu torpediert, wenn kollektive Wohnformen mit einer effektiven Betreuungsleistung von weniger als 2 Stunden pro Woche bereits als Heime im Sinne der Invalidenversicherung zu qualifizieren wären und demnach den Bewohnern eine Entschädigung für lebenspraktische Begleitung schon aus diesem Grunde versagt bliebe (E. 6.2). Dem Wohnintegrationsangebot Begleitetes Wohnen (Bewo) der Stadt Zürich, bei dem der deutlich überwiegende Anteil des minimalen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung anderweitig gedeckt werden muss, ist der Heimcharakter von vornherein abzusprechen (E. 7).

149 III 297 (5A_77/2022) from 15. März 2023
Regeste: Art. 285 Abs. 2 ZGB; Art. 9 ATSG; Art. 42 und 42bis IVG; Hilflosenentschädigung und Betreuungsbeitrag. Die Hilflosenentschädigung des minderjährigen Kindes darf nicht vom Betreuungsunterhalt abgezogen werden, der im Rahmen des Unterhaltsbeitrags festgelegt wurde (E. 3.3).

150 V 83 (8C_103/2023) from 6. Dezember 2023
Regeste: Art. 9 ATSG; Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 37 Abs. 1-3 IVV; Hilflosigkeit; Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Kann eine versicherte Person eine alltägliche Lebensverrichtung nur in einer unüblichen Weise oder nur mit unzumutbarem Aufwand ausüben, so lässt sich daraus noch nicht unmittelbar auf eine Hilfsbedürftigkeit und damit auf eine Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG schliessen. Erforderlich ist vielmehr, dass die versicherte Person die fragliche Lebensverrichtung mit Hilfe Dritter auf eine Weise verrichten kann, die im Vergleich zur selbstständigen Ausübung den üblichen Gepflogenheiten entspricht bzw. mit weniger Aufwand verbunden ist (E. 4.3.2).

150 V 334 (8C_741/2023) from 14. Juni 2024
Regeste: Art. 26 f. UVG i.V.m. Art. 38 Abs. 2 UVV; Art. 42 Abs. 3 IVG (in der seit Januar 2022 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 38 Abs. 1 IVV; Art. 66 Abs. 3 ATSG; Leistungskoordination zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; Hilflosigkeit schweren Grades; Anspruch auf Hilflosenentschädigung. Bei einem Anspruch auf Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit durch den Unfallversicherer kann keine Kumulation mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades wegen des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung der Invalidenversicherung erfolgen. Die in Art. 66 Abs. 3 ATSG statuierte absolute Prioritätenordnung greift ohne Weiteres (E. 3-6).

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