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Verordnung
über die Invalidenversicherung
(IVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 39d Mindestanstellungsdauer

Die ver­si­cher­te Per­son hat nur An­spruch auf einen As­sis­tenz­bei­trag, wenn ihr Hil­fe­be­darf zur An­stel­lung ei­ner oder meh­re­rer As­sis­tenz­per­so­nen für mehr als drei Mo­na­te führt.