Verordnung
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Art. 39h Verhinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung
1 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in ihrer Person liegen, ohne ihr Verschulden am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag für die Dauer des Lohnanspruchs nach Artikel 324a des Obligationenrechts226 weiter entrichtet, jedoch während höchstens drei Monaten; die als Ausgleich für die wirtschaftlichen Folgen dieser Arbeitsverhinderung ausgerichteten Versicherungsleistungen werden abgezogen. 2 Ist die Assistenzperson aus Gründen, die in der versicherten Person liegen, am Erbringen der Arbeitsleistung verhindert, so wird der Assistenzbeitrag während höchstens drei Monaten weiter entrichtet; der jährliche Assistenzbeitrag darf nicht überschritten werden. |