Verordnung
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Art. 5 Erstmalige berufliche Ausbildung 52
1 Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit:
2 Die gezielte Vorbereitung auf die erstmalige berufliche Ausbildung ist Teil der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sofern:
3 Die erstmalige berufliche Ausbildung kann im Einzelfall als nicht abgeschlossen gelten:
4 Die Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte hat sich nach Möglichkeit am BBG zu orientieren. Sie hat wenn möglich im ersten Arbeitsmarkt zu erfolgen. 5 Die Zusprache einer praktischen Ausbildung nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c IVG erfolgt für die Dauer der Ausbildung. 52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |