Verordnung
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Art. 66 Legitimation 290
1 Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. 1bis Wird der Anspruch nicht durch die versicherte Person geltend gemacht, so hat sie die in Artikel 6a IVG erwähnten Personen und Stellen zu ermächtigen, den Organen der Invalidenversicherung alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Abklärung von Leistungs- und Regressansprüchen erforderlich sind.291 2 Ist die versicherte Person urteilsunfähig, so erteilt ihre gesetzliche Vertretung die in Artikel 6a IVG erwähnte Ermächtigung durch Unterzeichnung der Anmeldung.292 290Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (AS 1983 912). Diese Änderung ersetzt jene gemäss Art. 144 der V vom 20. Dez. 1982 über die Unfallversicherung (SR 832.202). 291 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007 (AS 20075155). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). 292 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). BGE
149 V 49 (8C_583/2022) from 22. März 2023
Regeste: Art. 59 ATSG; Art. 66 Abs. 1 IVV; Beschwerdelegitimation der Sozialhilfebehörde. Die Sozialhilfebehörde, die eine versicherte Person regelmässig unterstützt, ist legitimiert, die den Rentenanspruch ablehnende Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen mittels Beschwerde anzufechten (E. 5.7). Bejahung einer solchen regelmässigen Unterstützung im konkreten Fall, auch wenn die geleistete wirtschaftliche Sozialhilfe zu Beginn noch mit Arbeitslosentaggeldern verrechnet werden konnte (E. 5.6). |