1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 80Auszahlung
1 Die Ausgleichskassen oder die Arbeitgeber zahlen die Taggelder monatlich nachschüssig aus oder verrechnen diese im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 ATSG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG356.357 In bestimmten Fällen kann das BSV die Eingliederungsstätte mit der Auszahlung des Taggeldes betrauen.358
1bis Während der erstmaligen beruflichen Ausbildung werden die Taggelder, vorbehaltlich Artikel 24quater IVG, ausbezahlt an:
a.
das Ausbildungszentrum oder die Ausbildungseinrichtung, das beziehungsweise die die Taggelder an die versicherte Person weiterleitet;
b.
direkt an die versicherte Person, wenn diese eine höhere Berufsausbildung oder eine Hochschule besucht.359
2 Bedürfen der Versicherte oder seine Angehörigen des Taggeldes in kürzeren Zeitabständen, so sind auf Gesuch hin Teilzahlungen auszurichten.360