Verordnung
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Art. 88septies Lohnsumme
1 Die Zentrale Ausgleichsstelle meldet der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) die provisorische und die definitive Lohnsumme als Grundlage, auf der die Prämienberechnung der Unfallversicherung von Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c UVG403 beruht. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle weist die Lohnsumme pro IV-Stelle einzeln aus. |