Verordnung
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Art. 96bis Mindestanforderungen an Vereinbarungen mit den kantonalen Instanzen 428
1 Die IV-Stellen und die kantonalen Durchführungsstellen nach Artikel 68bis Absatz 1 Buchstabe d IVG legen in den Vereinbarungen nach Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG mindestens die Leistungen, die Zielgruppe, die Zuständigkeiten und die Überprüfung der Vereinbarungsinhalte fest. Sie überprüfen die Einhaltung der Vereinbarung. 2 Das BSV präzisiert die Mindestanforderungen und evaluiert die Umsetzung von Artikel 68bis Absätze 1bis und 1ter IVG. Die IV-Stellen sind verpflichtet, dem BSV und den Revisionsstellen jederzeit über die Verwendung der Beiträge Auskunft zu erteilen und Einsicht in die massgebenden Geschäftsunterlagen zu gewähren. 428 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |