Verordnung
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Art. 96quater Kantonale Brückenangebote 430
1 Als Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG gelten kantonale Brückenangebote, die im Rahmen von Artikel 12 BBG431 durchgeführt werden und eine zusätzliche Leistung für eine bei der IV angemeldete, gesundheitlich beeinträchtigte Person vor vollendetem 25. Altersjahr anbieten. 2 Sofern eine Vereinbarung nach Artikel 96bis vorliegt, kann sich die IV-Stelle zu höchstens einem Drittel an den Kosten der kantonalen Vorbereitungsmassnahme nach Absatz 1 beteiligen. 3 Die Massnahmen zur Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung nach Artikel 68bis Absatz 1ter IVG finden nach der obligatorischen Schulzeit und primär in den Regelstrukturen der Berufsbildung statt. Sie dauern in Anlehnung an Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung vom 19. November 2003432 über die Berufsbildung maximal ein Jahr. 430 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |