Verordnung
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Art. 98bis Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG 437
Als Einsatzbetriebe nach Artikel 68quinquies IVG gelten einzig Betriebe des ersten Arbeitsmarktes. Anstalten oder Werkstätten nach Artikel 27 IVG sind ausgeschlossen. 437 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706). |