Verordnung
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Art. 108quater Berechnung und Höhe der Beiträge 457
1 Der Beitrag an eine Vertragspartei für eine Vertragsperiode entspricht höchstens dem für die vorangehende Vertragsperiode ausgerichteten Beitrag; das BSV kann den Beitrag an die Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise anpassen. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung von Beiträgen für neue oder erweiterte Leistungen, für die nach Artikel 108ter ein Bedarf nachgewiesen ist.458 2 Das BSV kann für jede neue Vertragsperiode für neue oder erweiterte Leistungen, die nach Artikel 108bis anrechenbar sind, einen Zuschlag gewähren. Hierzu werden die für das letzte Jahr der vorangehenden Vertragsperiode gesamthaft ausgerichteten Beiträge mit einer Zuschlagsrate multipliziert. Die Zuschlagsrate entspricht der durchschnittlichen Wachstumsrate der Bezügerinnen und Bezüger individueller Leistungen der Invalidenversicherung in den drei dem Verhandlungsjahr vorausgehenden Jahren. Das Verhandlungsjahr ist das Jahr vor Beginn einer Vertragsperiode. 3 Die Zuschlagsrate gilt für jedes Jahr der Vertragsperiode und darf das Potentialwachstum des realen Bruttoinlandproduktes nicht übersteigen. 4 …459 457 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2000 (AS 2000 1199). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Febr. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 383). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes. 458 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). 459 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Sept. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3177). |