Verordnung
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Art. 22quater Entschädigung für Betreuungskosten 140
1 Als Betreuungskosten werden insbesondere vergütet:
2 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der effektiven Eingliederungstage entsprechende Vielfache von 20 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 IVG. 3 Betreuungskosten von insgesamt weniger als 20 Franken werden nicht vergütet. 140 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000 (AS 2001 89). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155). |