Verordnung
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Art. 30 Ausrichtung der Übergangsleistung 183
1 Eine Übergangsleistung wird ausgerichtet, wenn:
2 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 32 IVG nicht mehr erfüllt, so erlischt der Anspruch auf eine Übergangsleistung am Ende des Monats, in dem die IV-Stelle die Aufhebung der Übergangsleistung verfügt. 183 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 20115679). BGE
128 V 20 () from 15. Februar 2002
Regeste: Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten. - Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus. - Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich. |