1Fassung des Tit. gemäss Ziff. II 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 39eBestimmung des anerkannten Hilfebedarfs
1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden.
2 Es geltendiefolgenden monatlichen Höchstansätze:
a.
für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde:
1.
bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden,
2.
bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden,
3.
bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden;
b.
für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden;
c.
für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden.
3 Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt:
a.
bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen;
b.
bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen;
c.
bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.
4 Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt.
5 Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39cBuchstabe h anteilsmässig abgezogen.223
223 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 706).