Verordnung
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Art. 50 Fachliche Aufsicht 273
1 Das BSV kann im Rahmen der Überprüfungen nach Artikel 64a Absatz 1 Buchstabe a IVG Massnahmen für die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste verlangen oder anordnen, um die notwendigen Optimierungen vorzunehmen. 2 Die IV-Stellen und die regionalen ärztlichen Dienste haben dem BSV nach dessen Weisungen über die Erfüllung ihrer Aufgaben periodisch Bericht zu erstatten. 3 Das BSV kann, nach Anhörung der IV-Stellen, Vorgaben für die Aus- und Weiterbildung des Fachpersonals der IV-Stellen und der regionalen ärztlichen Dienste machen. Es stellt die entsprechende Aus- und Weiterbildung sicher. 273 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 20075155). |
